Gesundheit heute
IGeL: Wo die Grenzen sind
Von der Reiseimpfungen bis zur professionellen Zahnreinigung: Die Liste der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) ist lang. Im Gegensatz zu gesetzlich festgelegten Diagnoseverfahren und Therapien müssen Patient*inne die IGeL-Leistungen selbst bezahlen. Die Krankenkasse erstattet in diesem Fall die Kosten nicht.
Warum die IGeL-Leistungen von den Krankenkassen nicht übernommen werden, hat unterschiedliche Gründe. Einige IGeL-Leistungen haben etwa ihren Nutzen noch nicht ausreichend in Studien unter Beweis gestellt. Andere Leistungen gehen über den gesetzlichen Auftrag der Krankenkassen hinaus, etwa Reiseimpfungen oder bestimmte Atteste.
Für die Patient*in stellt sich die Frage, wie mit „IGeLnden“ Ärzten umzugehen ist. Wie lässt sich verhindern, dass Patient*innen für unnütze oder teure Angebote bezahlen? Zum einen sollten sich Patient*innen vor ihrer Zustimmung zu einer Igel-Leistung objektiv informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit empfiehlt zu diesem Zweck auch den Igel-Monitor, der einzelne Igel-Leistungen kritisch unter die Lupe nimmt. Zum anderen ist es aber auch wichtig, die Grenzen zu kennen, die das Recht und die ärztlichen Standesorganisationen für „IGeLnde“ Ärzte gezogen haben.
- IGeL-Leistungen dürfen grundsätzlich nicht während einer laufenden Untersuchung oder Behandlung angeboten werden.
- Es gilt als berufswidriges Verhalten, wenn Ärzte unsachliche, unwahre, unseriöse, vergleichende oder täuschende sowie anpreisende und primär auf Werbung abzielende Informationen an ihre Patienten weitergeben. Konkret heißt das:
- Der Arzt darf keine ungerechtfertigten Erwartungen beim Patienten wecken.
- Seine eigene Tätigkeit oder Person darf der Arzt nicht in aufdringlicher Weise hervorheben.
- Verboten ist es außerdem, den Eindruck entstehen zu lassen, bestimmte Behandlungen seien wissenschaftlich erprobt oder völlig ungefährlich.
- Ein Arzt sollte keinerlei Vergleiche, auch keine Kostenvergleiche, zu Kollegen oder deren Behandlungsverfahren herstellen.
- Generell unzulässig ist das Ausnutzen einer Notlage des Patienten.

Kinder leiden ebenso häufig unter Long-COVID wie Erwachsene.
Long-COVID – auch Kinder betroffen
Anders als bei Erwachsenen
Long-Covid trifft nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche. Forschende haben nun herausgefunden, dass die Beschwerden je nach Altersgruppe variieren.
Rate so hoch wie bei den Erwachsenen
Die üblen Folgen nach einer Coronainfektion machen auch vor Kindern nicht halt: 10 bis 20 Prozent der an COVID-19 erkrankten 6- bis 17-Jährigen entwickeln Symptome von Long-COVID. Damit ist die Rate an Long-COVID etwa gleich hoch wie bei den Erwachsenen. Allerdings leiden junge Menschen offenbar unter anderen Beschwerden als ältere Generationen. Das zeigt eine Studie aus den USA.
Untersucht wurden zwei Gruppen: Knapp 900 Schulkinder im Alter von 6 bis 11 Jahren und fast 4500 Teenager zwischen 12 und 17 Jahren. In beiden Gruppen befanden sich Heranwachsende mit und ohne vorherige Coronainfektion. Zwischen der COVID-Erkrankung und der Erhebung waren durchschnittlich 506 Tage bei den Kindern, und 556 Tage bei den Jugendlichen vergangen.
Eher Bauchschmerzen und Geschmacksverlust als Brainfog
Von den insgesamt 89 bekannten Long-COVID-Symptomen traten bei den Kindern und Jugendlichen Kopfschmerzen, Schlafprobleme und Gedächtnisstörungen besonders häufig auf. Brainfog, eine ungewöhnlich starke Erschöpfung nach Belastung (postexertionelle Malaise), Fatigue oder Schwindel – also die Symptome, die bei den Erwachsenen typisch sind – waren bei ihnen eher selten.
Bei manchen Beschwerden gab es auch Unterschiede zwischen Schulkindern und die Teenagern: So litten die 6- bis 11-Jährigen vermehrt unter Bauchschmerzen, Übelkeit und Erbrechen. Bei den Jugendlichen traten vorwiegend Geschmacks- und Geruchsverlust auf, auch anhaltende Müdigkeit und muskuloskelettale Schmerzen machten ihnen vermehrt zu schaffen.
Quelle: JAMA