Gesundheit heute
Juristische Fragen am Ende des Lebens
Wer eine palliativmedizinische Versorgung möchte, will sehr oft keine maximale medizinische Weiterbehandlung. Diese Willenserklärung ist solange kein Problem und vom Arzt ohne Wenn und Aber zu akzeptieren, solange der Patient in vollem Umfang geschäftsfähig ist. Oft ist dies aber nur noch mit Einschränkungen der Fall. Gerade ältere Menschen schätzen in dieser Lebensphase komplizierte medizinische Sachverhalte nicht mehr richtig ein. Das ändert aber nichts an dem Recht des Patienten, bis zum Schluss selbst über seine Behandlung oder Nichtbehandlung zu entscheiden. In einer Patientenverfügung können sie deshalb schon zu einem frühen Zeitpunkt ihren Willen festhalten.
Seit dem 1. September 2009 ist in Deutschland ein neues Patientenverfügungsgesetz (PatVerfG) in Kraft. Danach sind Patientenverfügungen für Ärzte und Betreuer verpflichtend. Die Bestimmungen aus der Patientenverfügung sind damit wichtiger als die Tatsache, wie der Arzt eine Krankheitslage einschätzt. Er muss sie unabhängig von Art oder Stadium der Verletzung bzw. Krankheit beurteilen. Das schließt ein, dass er unter Umständen das Ziel zurückstellen muss, Leben zu erhalten. Patientenverfügungen haben seither zudem eine größere Reichweite. Nun gelten sie auch bei Erkrankungen wie Wachkoma und Demenz, selbst wenn der Tod zeitlich noch nicht absehbar ist. Patienten können außerdem für möglicherweise eintretende Krankheitsfälle bereits im Vorfeld festlegen, welche Therapien sie wollen und welche nicht. Voraussetzung ist, dass die Verfügung schriftlich vorliegt. Um eine Patientenverfügung zu widerrufen, gilt dagegen auch eine mündliche Äußerung.
Patientenverfügungen mit einer Auflistung von 120 Situationen – wie sie in den USA üblich sind – binden den Arzt in ein Handlungskorsett, in dem er sich nicht viel bewegen kann, was sich letztlich oft sogar gegen die Interessen des Patienten richtet, der irgendetwas angekreuzt hat, das er nicht absehen konnte und was dann im Ernstfall auch nicht mehr seinen aktuellen Interessen entspricht.
Ist der Patient nur noch eingeschränkt geschäftsfähig, und kann er sich nicht mehr eindeutig artikulieren, müssen die Angehörigen den mutmaßlichen Willen des Patienten darstellen. Sie dürfen aber nur „übersetzen“ und nicht ihre eigenen Vorstellungen oder gar Interessen in den Vordergrund rücken. Das aber findet oft statt. Deshalb stellen die Ärzte die Äußerungen der Angehörigen über den vermeintlichen Willen des Patienten häufig infrage.
Hier hilft die Vorsorgevollmacht. Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson, im Fall der Geschäftsunfähigkeit rechtswirksam zu handeln. Ihre Erklärungen sind verbindlich. Einzelne Kompetenzen wie Finanzgeschäfte, Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungen etc. sollten darin klar festgelegt sein. Eine „natürliche“ Vorsorgevollmacht kennt der Gesetzgeber nur für Eltern minderjähriger Kinder, auch wenn viele Ärzte und Gerichte ein gleiches Recht auch Ehegatten zuerkennen.
Sowohl Patientenverfügungen als auch Vorsorgevollmachten gelten nach dem neuen Gesetz zeitlich unbegrenzt. Dennoch ist es hilfreich, regelmäßig zu überprüfen, ob die einmal festgelegte Verfügung immer noch den eigenen Wünschen entspricht. Patienten können dann die Aktualität mit einem kurzen entsprechenden Hinweis mit Datum und Unterschrift bekunden. Aber auch ein Widerruf oder Änderungen sind jederzeit möglich. Es reicht aus, diese Entscheidungen mündlich zu äußern – etwa gegenüber dem behandelnden Arzt oder nahen Angehörigen.
Auch wenn Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gewissenhaft formuliert sind, treten bei der Anwendung mitunter Probleme auf. Es ist schwierig, im Vorfeld exakte Beschreibungen aller erdenklichen Krankheitssituationen zu leisten. Daher deckt eine Verfügung nicht immer alle möglichen Behandlungswünsche vollständig ab. Wer möchte, kann sich bei der Erstellung von einem Arzt unterstützen lassen. Die Krankenkassen zahlen diese Beratungsleistung allerdings nicht.
Weiterführende Informationen
- G. Geckle; M. Bonefeld: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Haufe 2009. Erläutert das neue Gesetz und gibt Hinweise zum richtigen Verfassen der Verfügungen.
Mit erhöhtem Blutdruck ist auch im Alter nicht zu spaßen.
Blutdruck senken nützt auch Älteren
Gegen Infarkt und Schlaganfall
Manche älteren Menschen glauben, hoher Blutdruck sei im Alter normal und müsse nicht behandelt werden. Doch weit gefehlt: Auch Hochdruckkranke über 60 Jahren profitieren von der Drucksenkung.
Fehlinformationen und Angst vor Nebenwirkungen
Es gibt viele Gründe, warum Ältere mit Bluthochdruck (Hypertonie) keine blutdrucksenkenden Medikamente einnehmen: Manche machen sich Sorgen um Nebenwirkungen oder denken, dass eine Therapie überflüssig ist, andere wissen nicht, welche Risiken der hohe Blutdruck mit sich bringt.
Seltener Herzinfarkte oder Schlaganfall
Dabei hat die Blutdrucksenkung auch bei Hochdruckkranken über 60 Jahren deutliche positive Effekte. Das wurde immer wieder in Studien nachgewiesen und jetzt erneut in einer großen kanadischen Metaanalyse bestätigt: Die Behandlung eines Bluthochdrucks senkte bei Über-60Jährigen sowohl das allgemeine Sterberisiko als auch das Risiko für Herzinfarkt, koronare Herzkrankheit und Schlaganfall.
Dabei war es unerheblich, ob die Betroffenen nur einen zu hohen systolischen (oberen) Wert hatten oder ob beide, der systolische und der diastolische Blutdruckwert erhöht waren.
In der Gruppe der Über-80-Jährigen sah die Sache ähnlich aus. Auch bei ihnen reduzierte eine Bluthochdrucktherapie das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Auf das allgemeine Sterberisiko hatten blutdrucksenkende Medikamente dagegen keinen Einfluss.
Niedrig dosieren, oft kontrollieren
Insgesamt unterstreichen die Daten, dass hochdruckkranke Männer und Frauen auch im Alter über 60 Jahren von einer blutdrucksenkenden Therapie profitieren. Nebenwirkungen wie z. B. Schwindel, Müdigkeit oder einen Blutdruckabfall beim Aufstehen sollte man dabei im Blick behalten. Dazu ist es sinnvoll, zunächst mit einer niedrigen Dosierung einzusteigen. Außerdem sollte die Therapie vor allem zu Beginn engmaschig von der Ärzt*in kontrolliert werden.
Quelle: Cochrane library

