Gesundheit heute
Zahnversorgung: Was zahlt die Krankenkasse?
Man unterscheidet drei verschiedene Arten der Versorgung mit unterschiedlich hohen Kosten für den Patienten:
- Für jedes medizinische Problem gibt es eine kostengünstige Standardbehandlung, die so genannte Regelversorgung. Der Zahnarzt darf für diese Leistung nur einen Regelsatz abrechnen, der in Verhandlungen zwischen Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen festgelegt wird. Bei einer Metallkrone z. B. übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen etwa die Hälfte der Kosten, den Rest muss der Patient als Eigenanteil bezahlen. Der Festzuschuss beträgt 50 % der durchschnittlichen Kosten einer solchen Behandlung, er entspricht nicht immer tatsächlich der Hälfte der Kosten. Um die Abrechnung überprüfen zu können, erhält der Patient nach der Behandlung eine Rechnung, in der die Höhe des Kassenzuschusses und der Eigenanteil ausgewiesen sind. Wer ein Bonusheft hat und über einen längeren Zeitraum regelmäßig mindestens ein Mal pro Kalenderjahr zur Routineuntersuchung geht, erhält einen höheren Festzuschuss. Die Krankenkassen übernehmen nach 5 Jahren Bonusheft ohne Unterbrechung 60 und nach 10 Jahren 65 % der Kosten für die Regelversorgung.
- Der Patient kann zusätzlich zur Regelversorgung weitere Leistungen hinzukaufen; dann spricht man von einer gleichartigen Versorgung. Die Regelversorgung wird weiter wie eine Regelversorgung abgerechnet und von der Krankenkasse bezuschusst. Alle Zusatzleistungen rechnet der Zahnarzt jedoch nach der teureren Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab – sie müssen komplett vom Patienten bezahlt werden. Eine Krone im Seitenzahnbereich könnte sich ein Patient z. B. als Zusatzleistung zahnfarben verblenden lassen.
- Noch teurer wird es, wenn man sich statt der Regelversorgung plus eventueller Extras für eine andersartige Versorgung, also eine grundlegend andere Behandlung, entscheidet, z. B. unsichtbare Kunststoffzahnschienen anstelle einer festen Zahnspange. Auch hier erhält der Patient den normalen Festzuschuss, die gesamte Behandlung wird allerdings nach der Gebührenordnung für Privatpatienten abgerechnet.
Seit in der Gesundheitsreform von 1989 Zuzahlungen für den zahnärztlichen Bereich eingeführt wurden, ist der Umfang der Kassenleistungen stetig gesunken – inzwischen ist es die Kasse, die nur noch eine Art Zuzahlung (den Festzuschuss) leistet. Als Patient sollten Sie gut überlegen, welche Art der Versorgung Sie wünschen und bezahlen können. In den meisten Fällen reicht die preisgünstige Regelversorgung aus. Wenn Sie sich für eine teurere Behandlung interessieren, lassen Sie sich ruhig von Ihrem Zahnarzt die verschiedenen Alternativen schriftlich zusammenstellen. Sinnvoll ist auch, vor einer definitiven Entscheidung einen zweiten Zahnarzt zu fragen. Auch Ihre Krankenkasse kann Sie beraten.

Zusätzlich zum Zähneputzen schützt Fluoridlack vom Zahnarzt die Kinderzähne vor Karies.
Fluoridlack auf Kasse
Für alle Kinder unter 6
Fluoride machen den Zahnschmelz hart und schützen so vor Karies. Als Kassenleistung gab es den schützenden Lack aber bisher nur für bestimmte Kinder. Das hat sich nun geändert.
Schutzschicht auf dem Zahnschmelz
Fluoride haben für die Zähne eine ganz besondere Bedeutung: Zusammen mit Kalzium bilden sie eine schützende Schicht auf den Zahnschmelz. Das beugt Angriffen durch Bakterien und Säuren vor. Außerdem helfen Fluoride beim Einbau des festigenden Kalziumphosphats in den Zahnschmelz und fördern damit die Reparatur von kleinen Defekten. Das alles zusammen führt dazu, dass Fluoride vor Karies schützen – was in vielen Studien bewiesen ist.
Kleine Kinder sind besonders kariesgefährdet, denn sie können ihre Zähne noch nicht so gut putzen. Doch gerade beim Milchgebiss ist es wichtig, dass es gesund bleibt. Deshalb empfehlen Zahnärzt*innen die Gabe von Fluoriden, sei es in spezieller Kinderzahnpasta oder als Tabletten. Wichtig dabei: Fluoridzahnpasta und Fluoridtabletten dürfen nicht kombiniert angewendet werden, sonst droht leicht eine Überdosierung mit Fluor.
Vier Mal im Jahr Zähne lackieren lassen
Fluoridlack ist eine weitere Möglichkeit, die kleinen Zähne zu schützen. Er darf zusätzlich zu Fluoridtabletten oder -zahnpasta angewendet werden. Aufgetragen auf die Zähne wird der Lack von der Zahnärzt*in, idealerweise zwei Mal pro Halbjahr.
Bisher hat die Kasse das nur für Kinder unter drei Jahren und für 3- bis 6-Jährige mit Karies oder hohem Kariesrisiko bezahlt. Seit April dieses Jahres haben nun alle Kinder im Alter bis 6 Jahre Anspruch auf den Lack – und zwar zwei Mal pro Kalenderhalbjahr.
Quelle: Ärztezeitung