Gesundheit heute

Juristische Fragen am Ende des Lebens

Wer eine palliativmedizinische Versorgung möchte, will sehr oft keine maximale medizinische Weiterbehandlung. Diese Willenserklärung ist solange kein Problem und vom Arzt ohne Wenn und Aber zu akzeptieren, solange der Patient in vollem Umfang geschäftsfähig ist. Oft ist dies aber nur noch mit Einschränkungen der Fall. Gerade ältere Menschen schätzen in dieser Lebensphase komplizierte medizinische Sachverhalte nicht mehr richtig ein. Das ändert aber nichts an dem Recht des Patienten, bis zum Schluss selbst über seine Behandlung oder Nichtbehandlung zu entscheiden. In einer Patientenverfügung können sie deshalb schon zu einem frühen Zeitpunkt ihren Willen festhalten.

Seit dem 1. September 2009 ist in Deutschland ein neues Patientenverfügungsgesetz (PatVerfG) in Kraft. Danach sind Patientenverfügungen für Ärzte und Betreuer verpflichtend. Die Bestimmungen aus der Patientenverfügung sind damit wichtiger als die Tatsache, wie der Arzt eine Krankheitslage einschätzt. Er muss sie unabhängig von Art oder Stadium der Verletzung bzw. Krankheit beurteilen. Das schließt ein, dass er unter Umständen das Ziel zurückstellen muss, Leben zu erhalten. Patientenverfügungen haben seither zudem eine größere Reichweite. Nun gelten sie auch bei Erkrankungen wie Wachkoma und Demenz, selbst wenn der Tod zeitlich noch nicht absehbar ist. Patienten können außerdem für möglicherweise eintretende Krankheitsfälle bereits im Vorfeld festlegen, welche Therapien sie wollen und welche nicht. Voraussetzung ist, dass die Verfügung schriftlich vorliegt. Um eine Patientenverfügung zu widerrufen, gilt dagegen auch eine mündliche Äußerung.

Patientenverfügungen mit einer Auflistung von 120 Situationen – wie sie in den USA üblich sind – binden den Arzt in ein Handlungskorsett, in dem er sich nicht viel bewegen kann, was sich letztlich oft sogar gegen die Interessen des Patienten richtet, der irgendetwas angekreuzt hat, das er nicht absehen konnte und was dann im Ernstfall auch nicht mehr seinen aktuellen Interessen entspricht.

Ist der Patient nur noch eingeschränkt geschäftsfähig, und kann er sich nicht mehr eindeutig artikulieren, müssen die Angehörigen den mutmaßlichen Willen des Patienten darstellen. Sie dürfen aber nur „übersetzen“ und nicht ihre eigenen Vorstellungen oder gar Interessen in den Vordergrund rücken. Das aber findet oft statt. Deshalb stellen die Ärzte die Äußerungen der Angehörigen über den vermeintlichen Willen des Patienten häufig infrage.

Hier hilft die Vorsorgevollmacht. Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson, im Fall der Geschäftsunfähigkeit rechtswirksam zu handeln. Ihre Erklärungen sind verbindlich. Einzelne Kompetenzen wie Finanzgeschäfte, Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungen etc. sollten darin klar festgelegt sein. Eine „natürliche“ Vorsorgevollmacht kennt der Gesetzgeber nur für Eltern minderjähriger Kinder, auch wenn viele Ärzte und Gerichte ein gleiches Recht auch Ehegatten zuerkennen.

Sowohl Patientenverfügungen als auch Vorsorgevollmachten gelten nach dem neuen Gesetz zeitlich unbegrenzt. Dennoch ist es hilfreich, regelmäßig zu überprüfen, ob die einmal festgelegte Verfügung immer noch den eigenen Wünschen entspricht. Patienten können dann die Aktualität mit einem kurzen entsprechenden Hinweis mit Datum und Unterschrift bekunden. Aber auch ein Widerruf oder Änderungen sind jederzeit möglich. Es reicht aus, diese Entscheidungen mündlich zu äußern – etwa gegenüber dem behandelnden Arzt oder nahen Angehörigen.

Auch wenn Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gewissenhaft formuliert sind, treten bei der Anwendung mitunter Probleme auf. Es ist schwierig, im Vorfeld exakte Beschreibungen aller erdenklichen Krankheitssituationen zu leisten. Daher deckt eine Verfügung nicht immer alle möglichen Behandlungswünsche vollständig ab. Wer möchte, kann sich bei der Erstellung von einem Arzt unterstützen lassen. Die Krankenkassen zahlen diese Beratungsleistung allerdings nicht.

Weiterführende Informationen

  • G. Geckle; M. Bonefeld: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Haufe 2009. Erläutert das neue Gesetz und gibt Hinweise zum richtigen Verfassen der Verfügungen.

Von: Dipl.-Pflegew. (FH) Carmen Happe, Ruth Mamerow, Dr. med. Arne Schäffler in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014). Überarbeitung und Aktualisierung: Dr. med. Sonja Kempinski
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Medikamente erhöhen Bruchrisiko

Wer unter Osteoporose leidet und Medikamente einnimmt, die die Bruchgefahr erhöhen, sollte dies mit der behandelnden Ärzt*in besprechen.

Medikamente erhöhen Bruchrisiko

Vorsicht bei Osteoporose

Menschen mit Osteoporose brechen sich leichter die Knochen als andere. Nehmen sie bestimmte Medikamente ein, steigt ihr Frakturrisiko noch weiter an.

Direkte und indirekte Wirkungen

Mit steigendem Alter erhöht sich nicht nur die Gefahr, eine Osteoporose zu entwickeln. Auch andere Erkrankungen sind bei Menschen fortgeschrittenen Alters häufiger. Das bringt die Knochen doppelt in Gefahr. Denn nicht nur die mangelnde Knochendichte lässt Wirbelkörper und Schenkelhälse schneller brechen. Viele der im Alter oft verschriebenen Medikamente erhöhen das Frakturrisiko zusätzlich.

Dabei sind mehrere Mechanismen am Werk. Einige Arzneimittel wirken sich unmittelbar negativ auf den Knochenstoffwechsel aus. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Krebstherapeutika. Andere begünstigen Frakturen, indem sie die Gefahr für Stürze erhöhen. Dies ist z. B. bei stark wirkenden Schlaf- und Beruhigungsmitteln der Fall. Sie machen oft benommen und unsicher beim Gehen.

Von Kortison bis Entwässerungsmittel

Vor allem eine langfristige Kortisoneinnahme über Tabletten schadet den Knochen erheblich. Bei Cremes mit Kortisonanteil kommt es darauf an, wie hoch der Wirkstoffgehalt der Creme ist und wie lange sie verwendet wird. Kortisonsprays scheinen dagegen keinen Einfluss auf den Knochen zu haben.

Neben Kortison erhöhen folgende Wirkstoffe die Gefahr für Knochenbrüche:

  • Protonenpumpeninhibitoren (PPI)
  • Sedativa (Beruhigungsmittel wie Benzodiazepine) und Antidepressiva vom Typ SSRI
  • Aromatasehemmer (Krebstherapeutika)
  • Glitazone (blutzuckersenkende Medikamente)
  • Antipsychotika, Antiepileptika, Parkinsonmittel
  • Opioide (Schmerzmittel)
  • Entwässerungsmittel (Schleifendiuretika wie Furosemid)

Noch riskanter in Kombination

Werden diese Mittel miteinander kombiniert, steigt die Bruchgefahr überproportional an. Insbesondere gilt dies bei der Einnahme von Opioiden mit Entwässerungsmitteln, Beruhigungs- oder Schlafmitteln, Protonenpumpenhemmern oder Antidepressiva vom SSRI-Typ.

Um die Knochenbruchgefahr zu verringern, sollte bei Menschen mit Osteoporose der Medikamentenplan regelmäßig von der behandelnden Ärzt*in überprüft werden. Oft lässt sich der eine oder andere Wirkstoff absetzen, ersetzen oder zumindest in der Dosis reduzieren.

Sturzprophylaxe nicht vergessen

Ist das nicht möglich, kann zumindest bei Entwässerungsmitteln der Einnahmezeitpunkt überdacht werden. Am besten nimmt man Diuretika morgens ein. Dann lässt sich der riskante nächtliche Toilettengang vermeiden.

Außerdem sollten alle Register der Sturzprophylaxe gezogen werden: Das bedeutet, die Sehkraft der Betroffenen zu prüfen, die Beleuchtung der Wohnung zu optimieren und Stolperfallen wie herumliegende Kabel oder rutschende Teppiche zu entfernen.

Quelle: pta heute, Ärztezeitung

Von: Dr. med. Sonja Kempinski; Bild: mauritius images / SuperStock / Frank Siteman