Gesundheit heute

Pflegeversicherung

Aufgrund der wachsenden Zahl älterer und hochbetagter Menschen, mit der auch das Lebensrisiko „Pflegebedürftigkeit“ steigt, wurde 1995 die Pflegeversicherung eingeführt. Das Pflegeversicherungsgesetz ist neben der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung die fünfte eigenständige Säule der Sozialversicherung. Die Pflegeversicherung soll das finanzielle Risiko einer Pflegebedürftigkeit absichern und dem Pflegebedürftigen die notwendigen Hilfen ermöglichen. Pflegeleistungen nach dem PflegeVG kann jeder Bedürftige beantragen, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Ihre Aufgaben werden von den gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen.

Für Privatversicherte besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung.

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden unterschieden nach Art der Leistung, d. h., ob der Pflegebedürftige zu Hause oder stationär versorgt wird, und nach der ermittelten Pflegestufe. Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können wählen zwischen Sachleistungen (d. h. sie werden komplett von einem ambulanten Pflegedienst versorgt), Geldleistungen (Pflegegeld, d. h. sie werden vollständig von Angehörigen oder Bekannten versorgt) oder einer Kombination aus Sach- und Geldleistungen (d. h. ein Teil der Versorgung wird von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, ein anderer Teil von Angehörigen). Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim untergebracht sind, haben Anspruch auf vollstationäre Zuschüsse, die sich nach der ermittelten Pflegestufe ergeben. Der Zuschuss ist für pflegebedingte Aufwendungen und eine soziale Betreuung gedacht. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen.

Die Pflegeversicherung zahlt die Kosten für Grundpflege und Sachleistungen (wie z. B. Verbandsmaterial), während die Krankenkasse die Behandlungspflege (ärztlich verordnete Maßnahmen), die Kosten für Medikamente und ärztliche Behandlungen übernimmt.

Antragstellung und Gutachterbesuch

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss bei der Krankenkasse des Betroffenen ein Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Nach Möglichkeit sollte der Antrag gemeinsam mit dem betreuenden Pflegedienst oder dem Hausarzt ausgefüllt werden, denn diese Personengruppen verfügen über Erfahrungen im Umgang mit Krankenkassen und deren Formularwesen.

Jeder Antragsteller wird von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim besucht. Der Besuch wird vorher angekündigt. Die Gutachter prüfen, ob der Betroffene bei den Verrichtungen des täglichen Lebens beeinträchtigt ist und in welchem Umfang. Sie prüfen die Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation und geben Empfehlungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln. Beim MDK-Besuch sollte immer eine Vertrauensperson oder der betreuende Pflegedienst anwesend sein, denn viele Betroffene empfinden die Gutachtersituation als peinlich und versuchen, ihren Hilfebedarf zu bagatellisieren.

Auf der Basis des Gutachtens stellt die Pflegekasse das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe fest. Anhand dieser Einstufung erhält der Betroffene dann Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Leistungen werden rückwirkend ab dem Antragsdatum gewährt.

Von: Ruth Mamerow, Dr. med. Arne Schäffler in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014). Überarbeitung und Aktualisierung: Dr. med. Sonja Kempinski
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Hörvermögen oft falsch eingeschätzt

Wie bitte? Die Hälfte der Über-65-Jährigen hört schlecht.

Hörvermögen oft falsch eingeschätzt

Vor allem Ältere und Frauen betroffen

Bei anderen eine Schwerhörigkeit zu erkennen, fällt vielen Menschen leicht. Schwieriger ist es offenbar, das eigene Hörvermögen richtig einzuschätzen. Und das gilt einer aktuellen Studie zufolge vor allem für Frauen und ältere Menschen.

Eine Frage des Alterns

Schwerhörigkeit wird mit zunehmendem Alter immer häufiger. In Deutschland ist jeder siebte Erwachsene davon betroffen, bei Über-65-Jährigen soll die Rate sogar 50 % betragen. Dabei verschlechtert sich das Gehör stufenweise, beginnend mit Problemen bei lauter Hintergrundkulisse. Mit einer frühzeitig angepassten Hörhilfe lässt sich das breite Spektrum des Hörens meist erhalten. Doch für eine frühe Diagnose ist es hilfreich, wenn der oder die Betroffene das eigene Hörvermögen richtig einschätzt.

Fast jeder 3. Hörschaden unbemerkt

Daran hapert es jedoch bei vielen Menschen, wie eine aktuelle britische Studie an knapp 10 000 Erwachsenen zwischen 50 und 89 Jahren herausfand. In dieser Untersuchung schätzten die Teilnehmer*innen ihr Hörvermögen zunächst selbst auf einer 5-Punkte-Skala ein. Danach absolvierten sie ein Hörscreening und wurden in nicht schwerhörig, mäßig und mittel bis stark schwerhörig eingestuft.

Es zeigte sich, dass 30 % der schwerhörigen Teilnehmer*innen ihre Hörprobleme so nicht wahrgenommen und sich selbst nicht als schwerhörig eingeschätzt hatten. Bei den Personen mit mäßiger Schwerhörigkeit war eine solche falsche Einschätzung signifikant häufiger bei

  • Frauen
  • Menschen mit niedrigem Bildungsniveau
  • Menschen mit hohem Tabak- oder Alkoholkonsum.

Ältere besonders uneinsichtig

Ältere Menschen schätzten ihr Hörvermögen vor allem falsch ein, wenn sie von einer mittleren bis starken Schwerhörigkeit betroffen waren. Verglichen mit den 50- bis 64-Jährigen war das Risiko, die eigene Schwerhörigkeit nicht wahrzunehmen, in der Altersgruppe 65-74 Jahre fast fünfmal und bei den 75- bis 89-Jährigen sogar mehr als sechsmal so hoch.

Hörscreenings statt Selbsteinschätzung

Die deutliche Diskrepanz zwischen Eigenwahrnehmung und objektiven Hörtests zeigt, dass auf Selbstangaben bezüglich des Gehörs kein Verlass ist. Um Schwerhörigkeit effektiv behandeln zu können, sind Hörscreenings unerlässlich, betonen die betonen die britischen HNO-Ärzt*innen.

Quellen: Ärztezeitung, JAMA

Von: Dr. med. Sonja Kempinski; Bild: Panthermedia/imago-images.de