Gesundheit heute

Labordiagnostik sexuell übertragbarer Krankheiten

Parameter

Bluttests auf:

  • HIV/AIDS 
  • Virushepatitis. Als Suchtests auf Hepatitis B empfehlen sich der Hbs-Antigen-Test sowie der Anti-HBc-IgM-Test. Routinetest auf Hepatitis C ist der Anti-HCV-Antikörpertest,der aber erst 1–5 Monate nach einer Erkrankung positiv wird. Aufwendiger ist der HCV-PCR-Test, der die Infektion früher zeigt.
  • Syphilis. Klassischer Suchtest ist der TPHA-Test (Treponema-pallidum-Hämagglutinationstest), der frühestens drei Wochen nach einer Ansteckung positiv wird.
  • Chlamydien.

Fragestellung

Möglichkeit/Verdacht auf sexuell übertragene Erkrankung

Bewertung

Die verfügbaren Laboruntersuchungen zu sexuell übertragbaren Krankheiten sind zwar insgesamt zuverlässig, ein negatives Ergebnis bedeutet jedoch nicht, dass keine Geschlechtskrankheit besteht.

Zum einen sprechen die Tests nicht sofort nach einer Ansteckung an; bei entsprechendem Verdacht muss der Test deshalb nach einigen Wochen wiederholt werden.

Zum anderen existieren gerade für mehrere der häufigsten Geschlechtskrankheiten, so die Gonorrhoe, genitale Chlamydien-Infektionen und den Herpes genitalis keine sicheren Bluttests.

Die Tests sind Krankenkassenleistung, wenn der Verdacht auf eine Geschlechtskrankheit besteht. Die Notwendigkeit für Selbstzahlerleistungen ist – abgesehen von der erweiterten Chlamydien-Diagnostik, die sinnvoll sein kann – deshalb nicht gegeben.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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Zuzahlungsbefreiung für 2018

Antrag schon jetzt möglich

Neues Jahr, neue Behördenanträge: Wer seine Zuzahlungen zu Kassenleistungen begrenzen will, kann schon jetzt einen Befreiungsantrag für das ganze Jahr 2018 stellen. Wann dies sinnvoll ist.

Bis zum 18. Lebensjahr erstatten die Krankenkassen Gesundheitsleistungen komplett, darunter Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder Arzneimittel. Erwachsene sind hingegen zu einer Zuzahlung verpflichtet – die allerdings nie mehr als 10 Euro pro Medikament beträgt.

Höhe der Zuzahlungsbeträge ist gedeckelt

Wer besonders häufig Kassenleistungen in Anspruch nimmt, kann aufatmen: Jeder gesetzlich Versicherte ist von Zuzahlungen befreit, die zwei Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten. Für chronisch Kranke gilt die Regelung bereits ab einem Prozent. Für Angehörige wie den Ehepartner können Freibeträge geltend gemacht werden. Ausgenommen von diesen Regelungen sind alle Versorgungsmaßnahmen, die die gesetzlichen Kassenleistungen übersteigen, so etwa Individuelle Gesundheitsleistungen.

Befreiungsantrag zu Jahresbeginn spart das Belegesammeln

Die Zuzahlungsbefreiung muss jedes Kalenderjahr neu bei der entsprechenden Krankenkasse beantragt werden. Ist abzusehen, dass die Zuzahlungsgrenze im Laufe des Jahres überschritten wird, lohnt es sich, bereits zu Beginn des Jahres einen Befreiungsantrag zu stellen und den entsprechenden Betrag vorab zu entrichten. Das erspart das Sammeln aller Belege für in Anspruch genommene Kassenleistungen. Auf Rezepten trägt der verordnende Arzt dann einen Befreiungsvermerk ein, zudem können Patienten in der Apotheke einen Befreiungsbescheid der Krankenkasse vorlegen.

Ab welchem Betrag die Zuzahlungsbefreiung gilt, können Sie mithilfe eines Zuzahlungsrechners ermitteln.

Quelle: Bayerische Landesapothekerkammer

Von: Leonard Olberts