Gesundheit heute

Sexualhormonstatus beim Mann (Anti-Aging-Labor)

Parameter

  • Testosteron, SHBG
  • DHEA-S (DHEAS, DHEA-Sulfat, Dehydroepiandrosteron-Sulfat) und DHEA (Dehydroepiandrosteron), Zwischenstufe im Sexualhormonstoffwechsel und Indikator für die Hormonaktivität der Nebennierenrinde, selbst nur schwach wirksam. Wird in den Geweben zum stärker wirksamen Testosteron umgewandelt.
  • LH, FSH
  • Östradiol
  • Prolaktin
  • IGF-1
  • TSH.

Fragestellung

Verdacht auf einen das alterungsbedingte Maß übersteigenden Rückgang der Testosteronproduktion

Bewertung

Mit zunehmendem Alter ist beim Mann ein Abfall von Testosteron, DHEA-S, Östradiol, IGF-1 und TSH zu beobachten. Die Spiegel von LH, FSH und Kortisol im Blut steigen dagegen an. Im Gegensatz zur Frau fallen aber die Hormonspiegel nur ganz langsam.

Die Bestimmung der Sexualhormone beim Mann erfolgt zum einen bei Anhaltspunkten für hormonelle Störungen, etwa wenn sich im mittleren Erwachsenenalter die Geschlechtsmerkmale zurückbilden (in diesem Fall ist der Laborcheck Kassenleistung).

Zum anderen wird die Sexualhormonbestimmung im Rahmen der Anti-Aging-Diagnostik angeraten, vor allem wenn der Mann über uncharakteristische Beschwerden wie Müdigkeit oder Leistungsabfall in Zusammenhang mit sexuellen Funktionsstörungen klagt. Allerdings überlappen sich normale und pathologische Wertebereiche stark, sodass die Werte in der Realität oft wenig aussagekräftig sind. Hinzu kommt ebenso wie bei der Frau die Frage nach den Konsequenzen: Selbst wenn z. B. erniedrigte Testestoron-Werte gefunden werden, ist eine Testosteron-Ersatztherapie in ihren Risiken derzeit nicht ausreichend evaluiert und deshalb für die meisten betroffenen Männder nur für vergleichbar kurze Zeiträume empfehlenswert.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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IGeL: Extras für die Gesundheit?

Was das Servicepaket umfassen sollte

Ob Innendruckmessung der Augen, Extra-Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft oder Früherkennungsmethoden für Prostata-Krebs: Wer IGeL-Angebote in Anspruch nimmt, sollte sich vorab gut informieren. Eine Checkliste der Verbraucherzentrale NRW.

Sinn und Nutzen schwer erkennbar

Immer häufiger bieten Mediziner in ihren Praxen zusätzliche Diagnose- und Behandlungsmethoden an – so genannte individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL. Das Problem: Sie gehören nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen. Ärzte bitten daher die Patienten zur Kasse. Diese können jedoch Bedeutung und Nutzen der ärztlichen Extras meist schwer beurteilen und stehen dem scheinbar nützlichen Service ziemlich hilflos gegenüber.

Recht auf lückenlose Info

Die Verbraucherzentrale NRW stellt Interessenten ein „Rezept“ gegen unliebsame Nebenwirkungen von IGeL-Angeboten bereit. Folgende Serviceleistungen sollten Arztpraxen stets anbieten:

  • Beratung: Ärzte müssen den Nutzen, die Wirksamkeit und das Risiko der von ihnen empfohlenen medizinischen Leistung sachlich erläutern. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten der Behandlung. 
  • Bedenkzeit: Dieser Spielraum ist wichtig, um weitere Informationen über die vor-geschlagene Therapie einzuholen. Jeder muss sich ausreichend Zeit nehmen für die Entscheidung nehmen dürfen. Für eine sofortige medizinische Behandlung besteht bei IGeL-Angeboten kein Grund.
  • Nachvollziehbarer Kostenvoranschlag: Vor einer Behandlung müssen Ärzte sämtliche Leistungen in einem Kostenvoranschlag aufschlüsseln, damit Patienten die Kosten einschätzen können.
  • Schriftlicher Vertrag: Vor einer Behandlung müssen Arzt und Patient einen schriftlichen Vertrag über die vereinbarten Leistungen abschließen, in dem alle Einzelleistungen und deren Kosten aufzulisten sind.  
  • Korrekte Rechnung: Nach Abschluss der Behandlung muss der behandelnde Arzt eine Rechnung ausstellen, der die einzelnen Leistungen aufführt. Diejenigen, die nach der Behandlung bar bezahlen, sollten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Denn die Kosten können sie von der Steuer absetzen.
  • Keine Praxisgebühr: Wer eine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt, muss dafür keine Praxisgebühr entrichten und auch seine Chipkarte nicht abgeben.

Von: Julia Heiserholt