Gesundheit heute

Legionellen-Check

Parameter

Schnelltest im Urin; Antikörpernachweis im Blut; Keimnachweis im Dusch- oder Badewasser

Fragestellung

Liegt eine Legionelleninfektion vor? Besteht durch das Duschwasser eine Infektionsgefahr?

Bewertung

Legionellen sind im Wasser lebende Bakterien, die insbesondere bei alten Menschen und Abwehrgeschwächten schwere Lungeninfektionen verursachen können. Unterhalb einer Wassertemperatur von 20 °C können sie sich nicht mehr vermehren, bei über 60 °C sterben sie ab. Die Übertragung auf den Menschen erfolgt durch legionelleninfizierte Aerosole (eingeatmete kleinste Wassertröpfchen), z.B. durch die zentrale Warmwasserversorgung in Wohnhäusern, durch Klimaanlagen oder Inhalationsgeräte. Eine Übertragung durch Trinken von Wasser oder von Mensch zu Mensch findet nicht statt.

Der Schnelltest aus dem Urin und der Antikörpernachweis im Blut dienen dem Nachweis einer Infektion des Patienten. Diese Tests sollten keine IGeL-Leistung sein, denn falls bei einem Beschwerdebild eine Legionellen-Infektion differentialdiagnostisch in Frage kommt, stellen diese Untersuchungen normale Kassenleistungen dar.

Anders verhält es sich bei der Untersuchung des Duschwassers, ohne dass Hinweise für eine Infektion vorliegen. Die Gefahr einer Besiedlung von Duschvorrichtungen durch Legionellen besteht dann, wenn das Wasser in den Wasserleitungen nicht über 60 °C erhitzt wird. Gefährdeten ist zu empfehlen, die Wassertemperatur ihrer Warmwasserbereitung möglichst hoch zu stellen (ggf. wegen der Rohre bei Firma oder Handwerker nachfragen) und insbesondere bei nur gelegentlicher Benutzung der Zapfstelle das Wasser vor dem Duschen oder Baden ablaufen zu lassen. Weitere, zumindest zum Teil vermeidbare Gefahrenquellen sind z.B. Luftbefeuchtungs- und Klimaanlagen, Whirlpools sowie Duschen in Schulen, Turnhallen oder Hotels. Bei Inhaliergeräten sollten die Hygienevorschriften des Herstellers penibel beachtet werden. 100%-iger Schutz ist allerdings selbst bei Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen nicht zu erreichen.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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IGeL: Extras für die Gesundheit?

Was das Servicepaket umfassen sollte

Ob Innendruckmessung der Augen, Extra-Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft oder Früherkennungsmethoden für Prostata-Krebs: Wer IGeL-Angebote in Anspruch nimmt, sollte sich vorab gut informieren. Eine Checkliste der Verbraucherzentrale NRW.

Sinn und Nutzen schwer erkennbar

Immer häufiger bieten Mediziner in ihren Praxen zusätzliche Diagnose- und Behandlungsmethoden an – so genannte individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL. Das Problem: Sie gehören nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen. Ärzte bitten daher die Patienten zur Kasse. Diese können jedoch Bedeutung und Nutzen der ärztlichen Extras meist schwer beurteilen und stehen dem scheinbar nützlichen Service ziemlich hilflos gegenüber.

Recht auf lückenlose Info

Die Verbraucherzentrale NRW stellt Interessenten ein „Rezept“ gegen unliebsame Nebenwirkungen von IGeL-Angeboten bereit. Folgende Serviceleistungen sollten Arztpraxen stets anbieten:

  • Beratung: Ärzte müssen den Nutzen, die Wirksamkeit und das Risiko der von ihnen empfohlenen medizinischen Leistung sachlich erläutern. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten der Behandlung. 
  • Bedenkzeit: Dieser Spielraum ist wichtig, um weitere Informationen über die vor-geschlagene Therapie einzuholen. Jeder muss sich ausreichend Zeit nehmen für die Entscheidung nehmen dürfen. Für eine sofortige medizinische Behandlung besteht bei IGeL-Angeboten kein Grund.
  • Nachvollziehbarer Kostenvoranschlag: Vor einer Behandlung müssen Ärzte sämtliche Leistungen in einem Kostenvoranschlag aufschlüsseln, damit Patienten die Kosten einschätzen können.
  • Schriftlicher Vertrag: Vor einer Behandlung müssen Arzt und Patient einen schriftlichen Vertrag über die vereinbarten Leistungen abschließen, in dem alle Einzelleistungen und deren Kosten aufzulisten sind.  
  • Korrekte Rechnung: Nach Abschluss der Behandlung muss der behandelnde Arzt eine Rechnung ausstellen, der die einzelnen Leistungen aufführt. Diejenigen, die nach der Behandlung bar bezahlen, sollten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Denn die Kosten können sie von der Steuer absetzen.
  • Keine Praxisgebühr: Wer eine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt, muss dafür keine Praxisgebühr entrichten und auch seine Chipkarte nicht abgeben.

Von: Julia Heiserholt