Gesundheit heute

Legionellen-Check

Parameter

Schnelltest im Urin; Antikörpernachweis im Blut; Keimnachweis im Dusch- oder Badewasser

Fragestellung

Liegt eine Legionelleninfektion vor? Besteht durch das Duschwasser eine Infektionsgefahr?

Bewertung

Legionellen sind im Wasser lebende Bakterien, die insbesondere bei alten Menschen und Abwehrgeschwächten schwere Lungeninfektionen verursachen können. Unterhalb einer Wassertemperatur von 20 °C können sie sich nicht mehr vermehren, bei über 60 °C sterben sie ab. Die Übertragung auf den Menschen erfolgt durch legionelleninfizierte Aerosole (eingeatmete kleinste Wassertröpfchen), z.B. durch die zentrale Warmwasserversorgung in Wohnhäusern, durch Klimaanlagen oder Inhalationsgeräte. Eine Übertragung durch Trinken von Wasser oder von Mensch zu Mensch findet nicht statt.

Der Schnelltest aus dem Urin und der Antikörpernachweis im Blut dienen dem Nachweis einer Infektion des Patienten. Diese Tests sollten keine IGeL-Leistung sein, denn falls bei einem Beschwerdebild eine Legionellen-Infektion differentialdiagnostisch in Frage kommt, stellen diese Untersuchungen normale Kassenleistungen dar.

Anders verhält es sich bei der Untersuchung des Duschwassers, ohne dass Hinweise für eine Infektion vorliegen. Die Gefahr einer Besiedlung von Duschvorrichtungen durch Legionellen besteht dann, wenn das Wasser in den Wasserleitungen nicht über 60 °C erhitzt wird. Gefährdeten ist zu empfehlen, die Wassertemperatur ihrer Warmwasserbereitung möglichst hoch zu stellen (ggf. wegen der Rohre bei Firma oder Handwerker nachfragen) und insbesondere bei nur gelegentlicher Benutzung der Zapfstelle das Wasser vor dem Duschen oder Baden ablaufen zu lassen. Weitere, zumindest zum Teil vermeidbare Gefahrenquellen sind z.B. Luftbefeuchtungs- und Klimaanlagen, Whirlpools sowie Duschen in Schulen, Turnhallen oder Hotels. Bei Inhaliergeräten sollten die Hygienevorschriften des Herstellers penibel beachtet werden. 100%-iger Schutz ist allerdings selbst bei Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen nicht zu erreichen.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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Frauenärzte gegen IGeL

IGeL nur in Einzelfällen sinnvoll

Frauenärzte lehnen individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) ab, wenn diese medizinisch nicht erforderlich sind. Allerdings respektieren sie die Bedürfnisse von Frauen, wenn diese eine medizinische Untersuchung, die über den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenkasse hinausgeht, wünschen. Dies berichtet der Berufsverband der Frauenärzte (BVF).

Bestmöglich aufgeklärt

Der Verband fördert eine sachliche Patientenaufklärung, wie sie auch in dem Patienten-Ratgeber der Bundesärztekammer nachzulesen ist. „Im Zeitalter des Internets sind viele Patientinnen über die moderne medizinische Möglichkeit eines Fachgebietes informiert und möchten die Anwendung solcher Leistungen in ihrer individuellen Situation. Sie äußern den Wunsch nach der bestmöglichen Versorgung, auch wenn diese über den Leistungsumfang ihrer Krankenkasse hinausgeht“, erklärt Christian Albring, Präsident des BVF.

Individuelle Gesundheitsrisiken erkennen

Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden, hält der BVF im Einzelfall jedoch sinnvoll und empfehlenswert. „In gynäkologischen Praxen werden beispielsweise das Ersttrimesterscreening (ETS), das Screening auf Gestationsdiabetes, sowie das Screening auf Veränderungen an der Gebärmutter, den Eierstöcken und der Brust mittels Ultraschall durchgeführt – auf ausdrücklichen Wunsch der Patientinnen“, erläutert Albring.

So hilft zum Beispiel das Ersttrimesterscreening einen Chromosomenfehler bei einem ungeborenen Kind zu ermitteln. Eine Ultraschalluntersuchung deckt mögliche Schwangerschaftskomplikationen oder nicht tastbare Tumoren frühzeitig auf.

Nutzen von IGeL-Leistungen abwägen

Der BVF rät Frauen, sich nicht vorschnell IGeL-Leistungen aufdrängen zu lassen. „Das darf aber nicht dazu führen, dass individuelle Gesundheitsleistungen in ihrer Gesamtheit abgewertet werden. Im Gegenteil: Viele solcher Wahlleistungen – wie beispielsweise innovative Diagnostik- und Behandlungsmethoden – haben in der Vergangenheit Einzug in das System der Gesetzlichen Krankenversicherung gehalten oder werden im Rahmen besonderer Krankenkassenverträge angeboten“, sagt Albring.

Von: Isabelle Hübler