Gesundheit heute

Legionellen-Check

Parameter

Schnelltest im Urin; Antikörpernachweis im Blut; Keimnachweis im Dusch- oder Badewasser

Fragestellung

Liegt eine Legionelleninfektion vor? Besteht durch das Duschwasser eine Infektionsgefahr?

Bewertung

Legionellen sind im Wasser lebende Bakterien, die insbesondere bei alten Menschen und Abwehrgeschwächten schwere Lungeninfektionen verursachen können. Unterhalb einer Wassertemperatur von 20 °C können sie sich nicht mehr vermehren, bei über 60 °C sterben sie ab. Die Übertragung auf den Menschen erfolgt durch legionelleninfizierte Aerosole (eingeatmete kleinste Wassertröpfchen), z.B. durch die zentrale Warmwasserversorgung in Wohnhäusern, durch Klimaanlagen oder Inhalationsgeräte. Eine Übertragung durch Trinken von Wasser oder von Mensch zu Mensch findet nicht statt.

Der Schnelltest aus dem Urin und der Antikörpernachweis im Blut dienen dem Nachweis einer Infektion des Patienten. Diese Tests sollten keine IGeL-Leistung sein, denn falls bei einem Beschwerdebild eine Legionellen-Infektion differentialdiagnostisch in Frage kommt, stellen diese Untersuchungen normale Kassenleistungen dar.

Anders verhält es sich bei der Untersuchung des Duschwassers, ohne dass Hinweise für eine Infektion vorliegen. Die Gefahr einer Besiedlung von Duschvorrichtungen durch Legionellen besteht dann, wenn das Wasser in den Wasserleitungen nicht über 60 °C erhitzt wird. Gefährdeten ist zu empfehlen, die Wassertemperatur ihrer Warmwasserbereitung möglichst hoch zu stellen (ggf. wegen der Rohre bei Firma oder Handwerker nachfragen) und insbesondere bei nur gelegentlicher Benutzung der Zapfstelle das Wasser vor dem Duschen oder Baden ablaufen zu lassen. Weitere, zumindest zum Teil vermeidbare Gefahrenquellen sind z.B. Luftbefeuchtungs- und Klimaanlagen, Whirlpools sowie Duschen in Schulen, Turnhallen oder Hotels. Bei Inhaliergeräten sollten die Hygienevorschriften des Herstellers penibel beachtet werden. 100%-iger Schutz ist allerdings selbst bei Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen nicht zu erreichen.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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Zuzahlungsbefreiung für 2018

Antrag schon jetzt möglich

Neues Jahr, neue Behördenanträge: Wer seine Zuzahlungen zu Kassenleistungen begrenzen will, kann schon jetzt einen Befreiungsantrag für das ganze Jahr 2018 stellen. Wann dies sinnvoll ist.

Bis zum 18. Lebensjahr erstatten die Krankenkassen Gesundheitsleistungen komplett, darunter Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder Arzneimittel. Erwachsene sind hingegen zu einer Zuzahlung verpflichtet – die allerdings nie mehr als 10 Euro pro Medikament beträgt.

Höhe der Zuzahlungsbeträge ist gedeckelt

Wer besonders häufig Kassenleistungen in Anspruch nimmt, kann aufatmen: Jeder gesetzlich Versicherte ist von Zuzahlungen befreit, die zwei Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten. Für chronisch Kranke gilt die Regelung bereits ab einem Prozent. Für Angehörige wie den Ehepartner können Freibeträge geltend gemacht werden. Ausgenommen von diesen Regelungen sind alle Versorgungsmaßnahmen, die die gesetzlichen Kassenleistungen übersteigen, so etwa Individuelle Gesundheitsleistungen.

Befreiungsantrag zu Jahresbeginn spart das Belegesammeln

Die Zuzahlungsbefreiung muss jedes Kalenderjahr neu bei der entsprechenden Krankenkasse beantragt werden. Ist abzusehen, dass die Zuzahlungsgrenze im Laufe des Jahres überschritten wird, lohnt es sich, bereits zu Beginn des Jahres einen Befreiungsantrag zu stellen und den entsprechenden Betrag vorab zu entrichten. Das erspart das Sammeln aller Belege für in Anspruch genommene Kassenleistungen. Auf Rezepten trägt der verordnende Arzt dann einen Befreiungsvermerk ein, zudem können Patienten in der Apotheke einen Befreiungsbescheid der Krankenkasse vorlegen.

Ab welchem Betrag die Zuzahlungsbefreiung gilt, können Sie mithilfe eines Zuzahlungsrechners ermitteln.

Quelle: Bayerische Landesapothekerkammer

Von: Leonard Olberts