Gesundheit heute

Haarausfall: Labor-Checks

Parameter

  • Basisparameter wie Differenzialblutbild, CRP und Eiweißelektrophorese
  • Sexualhormone wie LH, FSH, SHBG, Testosteron, Östradiol, DHEA-S, Progesteron, Prolaktin
  • Mineralstoffe wie Eisen, Kalzium und Zink
  • Hormone und Enzyme wie Ferritin, TSH, Kortisol
  • Bei entsprechendem Verdacht auch Umweltgifte wie Quecksilber (Hg), Blei (Pb) und Arsen (As).

Fragestellung

Mithilfe der genannten Parameter soll die Ursache unklaren Haarausfalls herausgefunden werden.

Bewertung

Mit 90 % der Fälle die häufigste Form des Haarausfalls ist der erblich bedingte androgene Haarausfall, von dem früher oder später ein Großteil der Männer und gelegentlich auch Frauen, besonders nach der Menopause, betroffen sind. Für die Diagnostik ist keine Laboruntersuchung verfügbar.

Labordiagnostik ist dann notwendig, wenn Verdacht auf einen Haarausfall anderer Ursache besteht, so bei Hinweisen auf eine Störung des Sexualhormonhaushalts, z. B. bei jungen Frauen mit Haarausfall und Störungen des Menstruationszyklus, unerfülltem Kinderwunsch, Vermännlichungserscheinungen oder Milchsekretion aus den Brüsten. Auch ein schwerer Kalzium- oder Zinkmangel oder Anfangsstadien chronischer Erkrankungen wie etwa einer Schilddrüsenunterfunktion können zu Haarausfall führen.

Der Arzt wird eine weitergehende Labordiagnostik nur dann empfehlen, wenn sich Hinweise auf eine der oben genannten Erkrankungen oder auf Mangelzustände ergeben. In diesen Fällen ist die weitergehende Diagnostik in der Regel auch Kassenleistung.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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Zuzahlungsbefreiung für 2018

Antrag schon jetzt möglich

Neues Jahr, neue Behördenanträge: Wer seine Zuzahlungen zu Kassenleistungen begrenzen will, kann schon jetzt einen Befreiungsantrag für das ganze Jahr 2018 stellen. Wann dies sinnvoll ist.

Bis zum 18. Lebensjahr erstatten die Krankenkassen Gesundheitsleistungen komplett, darunter Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder Arzneimittel. Erwachsene sind hingegen zu einer Zuzahlung verpflichtet – die allerdings nie mehr als 10 Euro pro Medikament beträgt.

Höhe der Zuzahlungsbeträge ist gedeckelt

Wer besonders häufig Kassenleistungen in Anspruch nimmt, kann aufatmen: Jeder gesetzlich Versicherte ist von Zuzahlungen befreit, die zwei Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten. Für chronisch Kranke gilt die Regelung bereits ab einem Prozent. Für Angehörige wie den Ehepartner können Freibeträge geltend gemacht werden. Ausgenommen von diesen Regelungen sind alle Versorgungsmaßnahmen, die die gesetzlichen Kassenleistungen übersteigen, so etwa Individuelle Gesundheitsleistungen.

Befreiungsantrag zu Jahresbeginn spart das Belegesammeln

Die Zuzahlungsbefreiung muss jedes Kalenderjahr neu bei der entsprechenden Krankenkasse beantragt werden. Ist abzusehen, dass die Zuzahlungsgrenze im Laufe des Jahres überschritten wird, lohnt es sich, bereits zu Beginn des Jahres einen Befreiungsantrag zu stellen und den entsprechenden Betrag vorab zu entrichten. Das erspart das Sammeln aller Belege für in Anspruch genommene Kassenleistungen. Auf Rezepten trägt der verordnende Arzt dann einen Befreiungsvermerk ein, zudem können Patienten in der Apotheke einen Befreiungsbescheid der Krankenkasse vorlegen.

Ab welchem Betrag die Zuzahlungsbefreiung gilt, können Sie mithilfe eines Zuzahlungsrechners ermitteln.

Quelle: Bayerische Landesapothekerkammer

Von: Leonard Olberts