Gesundheit heute

Diabetes-Risiko-Check

Parameter

  • Nüchternblutzucker
  • HbA1c
  • Indikator der Nierenfunktion: Cystatin C, alternativ Kreatinin-Clearance
  • Bluttfettwerte, dazu zählen Gesamtcholesterin, HDL-Cholesterin, LDL-Cholesterin und Triglyzeride.

Fragestellung

Finden sich im Blut Hinweise für einen Diabetes oder gar schon durch Diabetes bedingte Spätschäden?

Bewertung

Ein Diabetes kann durch einen erhöhten Nüchtern-Blutzuckerwert und, mit noch höherer Empfindlichkeit, durch einen erhöhten HbA1c-Wert erkannt werden. Bei einem schon länger bestehenden Diabetes zeigt die Nierenfunktion als erstes beginnende Langzeitschäden an. Außerdem zeigen krankhaft veränderte Blutfettwerte erhöhte Risiken für Herz-Kreislauf-Erkrankungen an.

Der genannte Laborcheck ist für Menschen, die mit einer einzigen Blutentnahme möglichst viele Risiken identifiziert haben wollen, erwägenswert.

Wer allerdings den Aufwand für mehrere Blutentnahmen nicht scheut, ist mit dem kostenlosen Labor-Basisprogramm des allgemeinen „Check-ups“ besser bedient. Dieses beinhaltet bereits die Bestimmung des Nüchternblutzuckers. Die Kosten sich daraus ergebender weiterer Analysen werden dann von den Krankenkassen getragen, bei Verdacht auf eine Diabeteserkrankung ist dies ein oraler Glukosetoleranztest (oGTT, Werte), mit dem auch eine gestörte Glukosetoleranz, also ein gerade beginnender Diabetes, erkannt werden kann (diese zeitaufwendige Untersuchung ist zudem im „Diabetes-Check“ nicht enthalten).

Für Patienten, bei denen ein Diabetes bereits bekannt ist, ist der Diabetes-Check nicht sinnvoll: Sie befinden sich in aller Regel in ärztlicher Behandlung und werden routinemäßig (und kostenfrei) labormedizinisch überwacht.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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IGeL: Extras für die Gesundheit?

Was das Servicepaket umfassen sollte

Ob Innendruckmessung der Augen, Extra-Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft oder Früherkennungsmethoden für Prostata-Krebs: Wer IGeL-Angebote in Anspruch nimmt, sollte sich vorab gut informieren. Eine Checkliste der Verbraucherzentrale NRW.

Sinn und Nutzen schwer erkennbar

Immer häufiger bieten Mediziner in ihren Praxen zusätzliche Diagnose- und Behandlungsmethoden an – so genannte individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL. Das Problem: Sie gehören nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen. Ärzte bitten daher die Patienten zur Kasse. Diese können jedoch Bedeutung und Nutzen der ärztlichen Extras meist schwer beurteilen und stehen dem scheinbar nützlichen Service ziemlich hilflos gegenüber.

Recht auf lückenlose Info

Die Verbraucherzentrale NRW stellt Interessenten ein „Rezept“ gegen unliebsame Nebenwirkungen von IGeL-Angeboten bereit. Folgende Serviceleistungen sollten Arztpraxen stets anbieten:

  • Beratung: Ärzte müssen den Nutzen, die Wirksamkeit und das Risiko der von ihnen empfohlenen medizinischen Leistung sachlich erläutern. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten der Behandlung. 
  • Bedenkzeit: Dieser Spielraum ist wichtig, um weitere Informationen über die vor-geschlagene Therapie einzuholen. Jeder muss sich ausreichend Zeit nehmen für die Entscheidung nehmen dürfen. Für eine sofortige medizinische Behandlung besteht bei IGeL-Angeboten kein Grund.
  • Nachvollziehbarer Kostenvoranschlag: Vor einer Behandlung müssen Ärzte sämtliche Leistungen in einem Kostenvoranschlag aufschlüsseln, damit Patienten die Kosten einschätzen können.
  • Schriftlicher Vertrag: Vor einer Behandlung müssen Arzt und Patient einen schriftlichen Vertrag über die vereinbarten Leistungen abschließen, in dem alle Einzelleistungen und deren Kosten aufzulisten sind.  
  • Korrekte Rechnung: Nach Abschluss der Behandlung muss der behandelnde Arzt eine Rechnung ausstellen, der die einzelnen Leistungen aufführt. Diejenigen, die nach der Behandlung bar bezahlen, sollten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Denn die Kosten können sie von der Steuer absetzen.
  • Keine Praxisgebühr: Wer eine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt, muss dafür keine Praxisgebühr entrichten und auch seine Chipkarte nicht abgeben.

Von: Julia Heiserholt