Gesundheit heute

Antioxidanzien-Status

Parameter

Was zum „Antioxidanzien-Status“ gehört, variiert von Labor zu Labor; die vorgeschlagenen Parameter lassen sich aber drei Gruppen zuordnen, den:

  • Spurenelementen wie Selen und Zink
  • Vitaminen wie Vitamin A, bzw. Beta-Karotin, Vitamin C, Vitamin E
  • Enzymen mit Bedeutung für die Abwehr von Radikalen wie Malondialdehyd, Glutathion-Reduktase, Gluthation-Peroxidase und Superoxiddismutase sowie der antioxidativen Gesamtkapazität.

Fragestellung

Die Untersuchung soll einen Mangel an Antioxidanzien (Radikalfänger) oder einen oxidativen Stresszustand aufdecken; z. B. bei Krebspatienten, bei Erschöpfungszuständen oder im Rahmen der Anti-Aging-Diagnostik.

Bewertung

Bei Krebspatienten scheint ein Mangel an Antioxidanzien durch Appetitverminderung bei gleichzeitig höherem Bedarf einleuchtend, z. B. ein Defizit an den Vitaminen C und E oder den Spurenelementen Selen und Zink. Entsprechend werden insbesondere in der alternativen Krebsmedizin spezielle Nahrungsergänzungsmittel empfohlen, um den Organismus und die Abwehrkräfte zu stärken. Ob dadurch tatsächlich ein positiver Effekt zu erzielen ist, konnte bisher allerdings nicht wissenschaftlich bewiesen werden (und erscheint nach neueren Studiendaten eher zweifelhaft) [U01].

Beim chronischen Erschöpfungssyndrom und dem MCS-Syndrom (Multiple chemical sensitivity-Syndrom) mit Überempfindlichkeit gegenüber Umweltfremdstoffen aller Art stellen viele Ärzte ähnliche Überlegungen an.

Und auch mit dem Altern haben Antioxidanzien eine Menge zu tun, sie sind jedoch nur einige Puzzleteile im Rahmen der komplexen Alterungsprozesse und sind in ihrer Rolle als „Alterungsindikator“ größtenteils noch nicht verstanden.

Bei all diesen Unsicherheiten nimmt es deshalb nicht Wunder, dass über die Frage, welche Laborparameter bei einer der genannten Fragestellungen zu bestimmen sind, keine Einigkeit herrscht, und genauso wenig, welche therapeutischen Folgerungen aus welchen Laborwertergebnissen zu ziehen sind. Mit einer Ausnahme: Die Ärzte sind sich einig, dass eine festgestellte Unterversorgung gezielt ausgeglichen werden sollte.

Auf diese Frage der Unterversorgung läuft die Antioxidanzien-Diagnostik in der Praxis derzeit dann auch in der Regel hinaus. Und auf diese Frage sollte das diagnostische Vorgehen auch fokussiert werden: Besteht wirklich ein konkreter Verdacht auf einen Spurenelement- oder Vitaminmangel? Wenn ja, sollten diese Parameter dann gezielt bestimmt (was in diesem Fall in der Regel auch von der Krankenkasse bezahlt wird) und gegebenenfalls ergänzt werden.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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Zuzahlungsbefreiung für 2018

Antrag schon jetzt möglich

Neues Jahr, neue Behördenanträge: Wer seine Zuzahlungen zu Kassenleistungen begrenzen will, kann schon jetzt einen Befreiungsantrag für das ganze Jahr 2018 stellen. Wann dies sinnvoll ist.

Bis zum 18. Lebensjahr erstatten die Krankenkassen Gesundheitsleistungen komplett, darunter Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder Arzneimittel. Erwachsene sind hingegen zu einer Zuzahlung verpflichtet – die allerdings nie mehr als 10 Euro pro Medikament beträgt.

Höhe der Zuzahlungsbeträge ist gedeckelt

Wer besonders häufig Kassenleistungen in Anspruch nimmt, kann aufatmen: Jeder gesetzlich Versicherte ist von Zuzahlungen befreit, die zwei Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten. Für chronisch Kranke gilt die Regelung bereits ab einem Prozent. Für Angehörige wie den Ehepartner können Freibeträge geltend gemacht werden. Ausgenommen von diesen Regelungen sind alle Versorgungsmaßnahmen, die die gesetzlichen Kassenleistungen übersteigen, so etwa Individuelle Gesundheitsleistungen.

Befreiungsantrag zu Jahresbeginn spart das Belegesammeln

Die Zuzahlungsbefreiung muss jedes Kalenderjahr neu bei der entsprechenden Krankenkasse beantragt werden. Ist abzusehen, dass die Zuzahlungsgrenze im Laufe des Jahres überschritten wird, lohnt es sich, bereits zu Beginn des Jahres einen Befreiungsantrag zu stellen und den entsprechenden Betrag vorab zu entrichten. Das erspart das Sammeln aller Belege für in Anspruch genommene Kassenleistungen. Auf Rezepten trägt der verordnende Arzt dann einen Befreiungsvermerk ein, zudem können Patienten in der Apotheke einen Befreiungsbescheid der Krankenkasse vorlegen.

Ab welchem Betrag die Zuzahlungsbefreiung gilt, können Sie mithilfe eines Zuzahlungsrechners ermitteln.

Quelle: Bayerische Landesapothekerkammer

Von: Leonard Olberts