Gesundheit heute

Allergie-Screening im Blut

Parameter

  • Gesamt-IgE
  • Multi-IgE-Suchtest, dazu zählen der Nahrungsmittelscreen und der Inhalationsscreen

Fragestellung

Das Allergie-Screening (Allergie-Suchtest, Allergen-Screening, Allergen-Suchtest) im Blut soll bei Verdacht auf eine Allergie die auslösenden Substanzen aufdecken. Es wird eine geringe Menge Blut des Patienten auf eine Membran mit verschiedenen Allergenen getropft. Hat der Patient Antikörper gegen die Allergene der Membran, so wird dieses innerhalb etwa einer halben Stunde z. B. durch ein Kreuz sichtbar. Somit ist der Test auch in der Hausarztpraxis möglich und erlaubt schnell eine orientierende Aussage.

Zur Diagnose einer Allergie ist das Allergie-Screening im Blut aber nur ein ergänzender Baustein – der Pricktest ist wichtiger und steht an erster Stelle. Die IgE-Antikörper in der Haut reagieren mit dem Antigen, und es bildet sich eine Quaddel. Und dies auch noch lange Zeit nach dem letzten Allergenkontakt, denn die Antikörper können in der Haut jahrelang nachweisbar bleiben, wohingegen sie im Blut teilweise schon wenige Tage nach dem Kontakt mit dem Allergen wieder verschwinden oder zumindest im Allergie-Screening nicht mehr reagieren.

Das Allergie-Screening im Blut kann also die bekannten Hauttests nicht ersetzen. Es ist aber unerlässlich, wenn der Pricktest nicht durchgeführt werden kann, z. B. bei kleinen Kindern oder bei der Gefahr eines allergischen Schocks.

Bewertung

Das Allergie-Screening im Blut weist Antikörper im Blut auf diverse Substanzen (Allergene) nach. Dabei muss beachtet werden:

  • Das Gesamt-IgE ist bei Allergien aller Art zwar erhöht, aber weder schließen normale Werte eine Allergie aus noch ist ein erhöhtes Gesamt-IgE beweisend für eine Allergie.
  • Der Nachweis eines erhöhten IgE-Titers gegen ein bestimmtes Allergen ist nicht beweisend für eine Allergie gegen dieses Allergen. Auch korreliert die Höhe des oder der Antikörpertiter im Blut nur schlecht mit der Schwere der Erkrankung.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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IGeL: Extras für die Gesundheit?

Was das Servicepaket umfassen sollte

Ob Innendruckmessung der Augen, Extra-Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft oder Früherkennungsmethoden für Prostata-Krebs: Wer IGeL-Angebote in Anspruch nimmt, sollte sich vorab gut informieren. Eine Checkliste der Verbraucherzentrale NRW.

Sinn und Nutzen schwer erkennbar

Immer häufiger bieten Mediziner in ihren Praxen zusätzliche Diagnose- und Behandlungsmethoden an – so genannte individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL. Das Problem: Sie gehören nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen. Ärzte bitten daher die Patienten zur Kasse. Diese können jedoch Bedeutung und Nutzen der ärztlichen Extras meist schwer beurteilen und stehen dem scheinbar nützlichen Service ziemlich hilflos gegenüber.

Recht auf lückenlose Info

Die Verbraucherzentrale NRW stellt Interessenten ein „Rezept“ gegen unliebsame Nebenwirkungen von IGeL-Angeboten bereit. Folgende Serviceleistungen sollten Arztpraxen stets anbieten:

  • Beratung: Ärzte müssen den Nutzen, die Wirksamkeit und das Risiko der von ihnen empfohlenen medizinischen Leistung sachlich erläutern. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten der Behandlung. 
  • Bedenkzeit: Dieser Spielraum ist wichtig, um weitere Informationen über die vor-geschlagene Therapie einzuholen. Jeder muss sich ausreichend Zeit nehmen für die Entscheidung nehmen dürfen. Für eine sofortige medizinische Behandlung besteht bei IGeL-Angeboten kein Grund.
  • Nachvollziehbarer Kostenvoranschlag: Vor einer Behandlung müssen Ärzte sämtliche Leistungen in einem Kostenvoranschlag aufschlüsseln, damit Patienten die Kosten einschätzen können.
  • Schriftlicher Vertrag: Vor einer Behandlung müssen Arzt und Patient einen schriftlichen Vertrag über die vereinbarten Leistungen abschließen, in dem alle Einzelleistungen und deren Kosten aufzulisten sind.  
  • Korrekte Rechnung: Nach Abschluss der Behandlung muss der behandelnde Arzt eine Rechnung ausstellen, der die einzelnen Leistungen aufführt. Diejenigen, die nach der Behandlung bar bezahlen, sollten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Denn die Kosten können sie von der Steuer absetzen.
  • Keine Praxisgebühr: Wer eine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt, muss dafür keine Praxisgebühr entrichten und auch seine Chipkarte nicht abgeben.

Von: Julia Heiserholt