Gesundheit heute

Allergie-Screening im Blut

Parameter

  • Gesamt-IgE
  • Multi-IgE-Suchtest, dazu zählen der Nahrungsmittelscreen und der Inhalationsscreen

Fragestellung

Das Allergie-Screening (Allergie-Suchtest, Allergen-Screening, Allergen-Suchtest) im Blut soll bei Verdacht auf eine Allergie die auslösenden Substanzen aufdecken. Es wird eine geringe Menge Blut des Patienten auf eine Membran mit verschiedenen Allergenen getropft. Hat der Patient Antikörper gegen die Allergene der Membran, so wird dieses innerhalb etwa einer halben Stunde z. B. durch ein Kreuz sichtbar. Somit ist der Test auch in der Hausarztpraxis möglich und erlaubt schnell eine orientierende Aussage.

Zur Diagnose einer Allergie ist das Allergie-Screening im Blut aber nur ein ergänzender Baustein – der Pricktest ist wichtiger und steht an erster Stelle. Die IgE-Antikörper in der Haut reagieren mit dem Antigen, und es bildet sich eine Quaddel. Und dies auch noch lange Zeit nach dem letzten Allergenkontakt, denn die Antikörper können in der Haut jahrelang nachweisbar bleiben, wohingegen sie im Blut teilweise schon wenige Tage nach dem Kontakt mit dem Allergen wieder verschwinden oder zumindest im Allergie-Screening nicht mehr reagieren.

Das Allergie-Screening im Blut kann also die bekannten Hauttests nicht ersetzen. Es ist aber unerlässlich, wenn der Pricktest nicht durchgeführt werden kann, z. B. bei kleinen Kindern oder bei der Gefahr eines allergischen Schocks.

Bewertung

Das Allergie-Screening im Blut weist Antikörper im Blut auf diverse Substanzen (Allergene) nach. Dabei muss beachtet werden:

  • Das Gesamt-IgE ist bei Allergien aller Art zwar erhöht, aber weder schließen normale Werte eine Allergie aus noch ist ein erhöhtes Gesamt-IgE beweisend für eine Allergie.
  • Der Nachweis eines erhöhten IgE-Titers gegen ein bestimmtes Allergen ist nicht beweisend für eine Allergie gegen dieses Allergen. Auch korreliert die Höhe des oder der Antikörpertiter im Blut nur schlecht mit der Schwere der Erkrankung.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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Frauenärzte gegen IGeL

IGeL nur in Einzelfällen sinnvoll

Frauenärzte lehnen individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) ab, wenn diese medizinisch nicht erforderlich sind. Allerdings respektieren sie die Bedürfnisse von Frauen, wenn diese eine medizinische Untersuchung, die über den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenkasse hinausgeht, wünschen. Dies berichtet der Berufsverband der Frauenärzte (BVF).

Bestmöglich aufgeklärt

Der Verband fördert eine sachliche Patientenaufklärung, wie sie auch in dem Patienten-Ratgeber der Bundesärztekammer nachzulesen ist. „Im Zeitalter des Internets sind viele Patientinnen über die moderne medizinische Möglichkeit eines Fachgebietes informiert und möchten die Anwendung solcher Leistungen in ihrer individuellen Situation. Sie äußern den Wunsch nach der bestmöglichen Versorgung, auch wenn diese über den Leistungsumfang ihrer Krankenkasse hinausgeht“, erklärt Christian Albring, Präsident des BVF.

Individuelle Gesundheitsrisiken erkennen

Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden, hält der BVF im Einzelfall jedoch sinnvoll und empfehlenswert. „In gynäkologischen Praxen werden beispielsweise das Ersttrimesterscreening (ETS), das Screening auf Gestationsdiabetes, sowie das Screening auf Veränderungen an der Gebärmutter, den Eierstöcken und der Brust mittels Ultraschall durchgeführt – auf ausdrücklichen Wunsch der Patientinnen“, erläutert Albring.

So hilft zum Beispiel das Ersttrimesterscreening einen Chromosomenfehler bei einem ungeborenen Kind zu ermitteln. Eine Ultraschalluntersuchung deckt mögliche Schwangerschaftskomplikationen oder nicht tastbare Tumoren frühzeitig auf.

Nutzen von IGeL-Leistungen abwägen

Der BVF rät Frauen, sich nicht vorschnell IGeL-Leistungen aufdrängen zu lassen. „Das darf aber nicht dazu führen, dass individuelle Gesundheitsleistungen in ihrer Gesamtheit abgewertet werden. Im Gegenteil: Viele solcher Wahlleistungen – wie beispielsweise innovative Diagnostik- und Behandlungsmethoden – haben in der Vergangenheit Einzug in das System der Gesetzlichen Krankenversicherung gehalten oder werden im Rahmen besonderer Krankenkassenverträge angeboten“, sagt Albring.

Von: Isabelle Hübler