Gesundheit heute

Allergie-Screening im Blut

Parameter

  • Gesamt-IgE
  • Multi-IgE-Suchtest, dazu zählen der Nahrungsmittelscreen und der Inhalationsscreen

Fragestellung

Das Allergie-Screening (Allergie-Suchtest, Allergen-Screening, Allergen-Suchtest) im Blut soll bei Verdacht auf eine Allergie die auslösenden Substanzen aufdecken. Es wird eine geringe Menge Blut des Patienten auf eine Membran mit verschiedenen Allergenen getropft. Hat der Patient Antikörper gegen die Allergene der Membran, so wird dieses innerhalb etwa einer halben Stunde z. B. durch ein Kreuz sichtbar. Somit ist der Test auch in der Hausarztpraxis möglich und erlaubt schnell eine orientierende Aussage.

Zur Diagnose einer Allergie ist das Allergie-Screening im Blut aber nur ein ergänzender Baustein – der Pricktest ist wichtiger und steht an erster Stelle. Die IgE-Antikörper in der Haut reagieren mit dem Antigen, und es bildet sich eine Quaddel. Und dies auch noch lange Zeit nach dem letzten Allergenkontakt, denn die Antikörper können in der Haut jahrelang nachweisbar bleiben, wohingegen sie im Blut teilweise schon wenige Tage nach dem Kontakt mit dem Allergen wieder verschwinden oder zumindest im Allergie-Screening nicht mehr reagieren.

Das Allergie-Screening im Blut kann also die bekannten Hauttests nicht ersetzen. Es ist aber unerlässlich, wenn der Pricktest nicht durchgeführt werden kann, z. B. bei kleinen Kindern oder bei der Gefahr eines allergischen Schocks.

Bewertung

Das Allergie-Screening im Blut weist Antikörper im Blut auf diverse Substanzen (Allergene) nach. Dabei muss beachtet werden:

  • Das Gesamt-IgE ist bei Allergien aller Art zwar erhöht, aber weder schließen normale Werte eine Allergie aus noch ist ein erhöhtes Gesamt-IgE beweisend für eine Allergie.
  • Der Nachweis eines erhöhten IgE-Titers gegen ein bestimmtes Allergen ist nicht beweisend für eine Allergie gegen dieses Allergen. Auch korreliert die Höhe des oder der Antikörpertiter im Blut nur schlecht mit der Schwere der Erkrankung.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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Zuzahlungsbefreiung für 2018

Antrag schon jetzt möglich

Neues Jahr, neue Behördenanträge: Wer seine Zuzahlungen zu Kassenleistungen begrenzen will, kann schon jetzt einen Befreiungsantrag für das ganze Jahr 2018 stellen. Wann dies sinnvoll ist.

Bis zum 18. Lebensjahr erstatten die Krankenkassen Gesundheitsleistungen komplett, darunter Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder Arzneimittel. Erwachsene sind hingegen zu einer Zuzahlung verpflichtet – die allerdings nie mehr als 10 Euro pro Medikament beträgt.

Höhe der Zuzahlungsbeträge ist gedeckelt

Wer besonders häufig Kassenleistungen in Anspruch nimmt, kann aufatmen: Jeder gesetzlich Versicherte ist von Zuzahlungen befreit, die zwei Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten. Für chronisch Kranke gilt die Regelung bereits ab einem Prozent. Für Angehörige wie den Ehepartner können Freibeträge geltend gemacht werden. Ausgenommen von diesen Regelungen sind alle Versorgungsmaßnahmen, die die gesetzlichen Kassenleistungen übersteigen, so etwa Individuelle Gesundheitsleistungen.

Befreiungsantrag zu Jahresbeginn spart das Belegesammeln

Die Zuzahlungsbefreiung muss jedes Kalenderjahr neu bei der entsprechenden Krankenkasse beantragt werden. Ist abzusehen, dass die Zuzahlungsgrenze im Laufe des Jahres überschritten wird, lohnt es sich, bereits zu Beginn des Jahres einen Befreiungsantrag zu stellen und den entsprechenden Betrag vorab zu entrichten. Das erspart das Sammeln aller Belege für in Anspruch genommene Kassenleistungen. Auf Rezepten trägt der verordnende Arzt dann einen Befreiungsvermerk ein, zudem können Patienten in der Apotheke einen Befreiungsbescheid der Krankenkasse vorlegen.

Ab welchem Betrag die Zuzahlungsbefreiung gilt, können Sie mithilfe eines Zuzahlungsrechners ermitteln.

Quelle: Bayerische Landesapothekerkammer

Von: Leonard Olberts