Gesundheit heute

Anti-Aging-Labor bei der Frau (Sexualhormonstatus)

Parameter:

  • LH, 
  • FSH, 
  • Prolaktin, 
  • Östradiol, 
  • Progesteron, das vor allem in der zweiten Zyklushälfte vom Gelbkörper gebildet wird, um die Gebärmutterschleimhaut auf das Einnisten einer Eizelle vorzubereiten (Übersicht Geschlechtshormone)
  • DHEA-S
  • IGF-1 (IGF-I, Insulin like growth factor, Somatomedin C), das in der Leber durch den Einfluss von Wachstumshormon produziert wird; IGF-1 vermittelt somit die Wirkung des Wachstumshormons 
  • TSH

Fragestellung

Verdacht auf (vorzeitigen) Beginn der Wechseljahre wegen der Frage der Empfängnisverhütung oder wegen vorzeitiger Wechseljahrsbeschwerden; im Rahmen der Anti-Aging-Beratung; außerhalb von IGeL-Angeboten, d. h. als Kassenleistung, bei vielen weiteren Fragestellungen, z. B. bei gynäkologischen Tumoren.

Bewertung

Das Erlöschen der Eierstockfunktion und damit der Beginn der Wechseljahre zeigt sich laborchemisch durch erhöhte Konzentrationen von FSH und LH sowie erniedrigte Werte von Östradiol und Progesteron.

Allerdings ist eine einmalige Messung nicht immer ausreichend, denn während gegen Ende der Wechseljahre die Messung von FSH alleine in der Regel genügt, können die Hormonspiegel zu Beginn der Wechseljahre noch stärker schwanken, sodass eine sichere Aussage möglicherweise die mehrmalige Bestimmung von FSH, Progesteron und eventuell Östradiol erfordert.

Kosten ~ 155 €. Hinweis: Auch bei klarem Verdacht auf vorzeitige Wechseljahre ist der Laborcheck keine Kassenleistung, da die Wechseljahre nicht als „Krankheit“ gelten.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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Zuzahlungsbefreiung für 2018

Antrag schon jetzt möglich

Neues Jahr, neue Behördenanträge: Wer seine Zuzahlungen zu Kassenleistungen begrenzen will, kann schon jetzt einen Befreiungsantrag für das ganze Jahr 2018 stellen. Wann dies sinnvoll ist.

Bis zum 18. Lebensjahr erstatten die Krankenkassen Gesundheitsleistungen komplett, darunter Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder Arzneimittel. Erwachsene sind hingegen zu einer Zuzahlung verpflichtet – die allerdings nie mehr als 10 Euro pro Medikament beträgt.

Höhe der Zuzahlungsbeträge ist gedeckelt

Wer besonders häufig Kassenleistungen in Anspruch nimmt, kann aufatmen: Jeder gesetzlich Versicherte ist von Zuzahlungen befreit, die zwei Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten. Für chronisch Kranke gilt die Regelung bereits ab einem Prozent. Für Angehörige wie den Ehepartner können Freibeträge geltend gemacht werden. Ausgenommen von diesen Regelungen sind alle Versorgungsmaßnahmen, die die gesetzlichen Kassenleistungen übersteigen, so etwa Individuelle Gesundheitsleistungen.

Befreiungsantrag zu Jahresbeginn spart das Belegesammeln

Die Zuzahlungsbefreiung muss jedes Kalenderjahr neu bei der entsprechenden Krankenkasse beantragt werden. Ist abzusehen, dass die Zuzahlungsgrenze im Laufe des Jahres überschritten wird, lohnt es sich, bereits zu Beginn des Jahres einen Befreiungsantrag zu stellen und den entsprechenden Betrag vorab zu entrichten. Das erspart das Sammeln aller Belege für in Anspruch genommene Kassenleistungen. Auf Rezepten trägt der verordnende Arzt dann einen Befreiungsvermerk ein, zudem können Patienten in der Apotheke einen Befreiungsbescheid der Krankenkasse vorlegen.

Ab welchem Betrag die Zuzahlungsbefreiung gilt, können Sie mithilfe eines Zuzahlungsrechners ermitteln.

Quelle: Bayerische Landesapothekerkammer

Von: Leonard Olberts