Gesundheit heute

Beruf und gesetzliche Regelungen in der Schwangerschaft

Beruf und gesetzliche Regelungen in der Schwangerschaft
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In Deutschland legt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbindliche Regeln für den Berufsalltag von Schwangeren fest. Es schränkt die Berufstätigkeit Schwangerer dort ein, wo Mutter oder Kind durch risikoreiche Arbeiten gefährdet würden.

So dürfen Schwangere keine schweren Lasten heben und haben Anrecht auf regelmäßige Ruhepausen in einem speziell dafür eingerichteten Ruheraum. Nacht- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden sind (mit Ausnahmen) nicht zulässig.

Das Mutterschutzgesetz bestimmt auch, welche Tätigkeiten in der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden dürfen. Besteht für eine Schwangere im Beruf beispielsweise eine starke körperliche Belastung, Strahlen-, Chemikalien-, Unfall- oder Infektionsgefahr, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. In der Praxis gelten die stärksten Restriktionen für Angestellte im Gesundheitswesen. So ist der Kontakt mit Blut und mit gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Zytostatika unzulässig, ebenso das Arbeiten in der Nähe von Strahlungsquellen in Röntgenabteilungen, Strahlendiagnostik oder Strahlentherapie.

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung (eine Weiterbeschäftigung auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter ist allerdings möglich) und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten oder Mehrlingen zwölf Wochen nach der Geburt.

Frauen im Mutterschutz bekommen das Mutterschaftsgeld, das dem Nettogehalt entspricht. Durch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes darf den Frauen kein finanzieller Nachteil entstehen.

Ein genereller Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft, in den ersten vier Monaten nach der Geburt, während der Elternzeit (Erziehungsurlaub) und zwei Monate nach dessen Ende. In der Schweiz legt das Arbeitsgesetz fest, dass Wöchnerinnen in den ersten neun Wochen nach der Geburt nicht arbeiten dürfen. Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Niederkunft. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Teil-Lohnfortzahlung (Mutterschaftsversicherung) richtet sich nach dem jeweiligen Kanton.

In Österreich ist eine werdende Mutter laut Mutterschutzgesetz verpflichtet, den Dienstgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung besteht absolutes Arbeitsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gelten längere Fristen.

Der Sozialversicherungsträger kommt für das „Wochengeld“ auf, das dem Durchschnitts-Nettoverdienst der letzten drei Monate entspricht.

Weiterführende Informationen

  • www.schwanger-info.de – Online-Angebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, Köln): Bietet unter der Rubrik „Schwangerschaft“ u. a. übersichtliche Informationen zum Thema „Rechtliches und finanzielle Hilfen“.
  • www.bmfsfj.de – Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Hier sind alle aktuellen Richtlinien und Informationen zur Kinder- und Familienpolitik zu finden, z. B. auch zum neuen Elterngeld.
  • www.berufstaetige-muetter.de – Internetseite des Verbands berufstätiger Mütter (vbm, Köln): Mit aktuellen Informationen zu Beruf und Beschäftigungsförderung, Kinderbetreuung, Elterngeld, Alleinerziehenden und Familienpolitik einschließlich ausführlicher Link- und Literaturliste; nicht nur für berufstätige Mütter interessant.

Von: Dr. med. Katja Flieger, Dr. med. Arne Schäffler in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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Heiß ersehnt und endlich angekommen. Manchen Paaren helfen Zyklustracker bei der Empfängnis.

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Zyklustracker bestimmt Fruchtbarkeit

Bei Kinderwunsch ist es sinnvoll, die fruchtbaren Tage zu kennen. Verschiedene Methoden helfen dabei - eine davon ist der Zyklustracker Ovularing. Manche Krankenkassen übernehmen für diese Anwendung sogar einen Teil der Kosten.

Temperaturmethode recht störanfällig

Die fruchtbare Phase einer Frau beginnt etwa vier Tage vor dem Eisprung und endet ein bis zwei Tage danach. In einem Zyklus von 28 Tagen findet der Eisprung zwischen dem 12. und dem 14. Tag statt, das fruchtbare Fenster liegt also etwa in der Mitte des Monatszyklus.

Ob Verhütung oder Kinderwunsch, bei der natürlichen Familienplanung orientieren sich Frauen u.a. an ihrer Körpertemperatur. Denn die steigt nach dem Eisprung bis kurz vor der Periode um 0,2 bis 0,4° C an. Gemessen wird die Temperatur morgens nach dem Aufwachen (und vor dem Aufstehen). Trägt man die Werte in einen Zykluskalender ein, lassen sich anhand des Temperaturverlaufs die fruchtbaren von den unfruchtbaren Tagen unterscheiden.

Die Methode ist allerdings recht störanfällig, z. B. bei Schichtarbeit, Krankheit oder unregelmäßigem Lebensrhythmus. Zudem variiert die Dauer der Zyklen oft, bei kaum einer Frau beträgt sie regelmäßig exakt 28 Tage.

Ovularing misst über 200 Mal am Tag

Besser funktioniert der Überblick über den Zyklus mit sog. Zyklustrackern. Einer davon ist der Ovularing. Bei dieser Methode führt die Frau einen kleinen Kunststoffring – wie einen Tampon - in die Vagina ein und lässt ihn dort bis zu maximal 30 Tagen liegen. Der in den Ring integrierte Biosensor misst alle fünf Minuten die Temperatur im Körperinneren. Nach Entnahme des Rings kann man die Daten in die dazugehörige Smartphone-App übertragen. Um ihn erneut einzusetzen, reicht es, ihn mit klarem Wasser abzuspülen und an der Luft zu trocknen.

In der dazugehörigen App kann die Frau jetzt ihre Daten ablesen. Um eine Prognose über die fruchtbaren Tage zu bekommen, müssen zunächst drei Zyklen durchlaufen werden. Danach hat die App genügend Daten gesammelt, damit der integrierte Algorithmus anhand der laufenden Messungen den nächsten Eisprung und damit die fruchtbaren Tage berechnen kann.

Einige Krankenkasse beteiligen sich

Den Ovularing bezieht man als Abo, ein Jahr kostet 44 Euro/Monat. Einige Kassen wie z.B. die AOK plus beteiligen sich an den Kosten mit bis zu 300 Euro jährlich. Ob die eigene Krankenkasse dabei ist, erfährt man entweder direkt dort oder auf der Webseite des Herstellers.

Quelle: ptaheute

Von: Dr. med. Sonja Kempinski; Bild: Tania Kolink/shutterstock.com