Gesundheit heute

Labordiagnostik sexuell übertragbarer Krankheiten

Parameter

Bluttests auf:

  • HIV/AIDS 
  • Virushepatitis. Als Suchtests auf Hepatitis B empfehlen sich der Hbs-Antigen-Test sowie der Anti-HBc-IgM-Test. Routinetest auf Hepatitis C ist der Anti-HCV-Antikörpertest,der aber erst 1–5 Monate nach einer Erkrankung positiv wird. Aufwendiger ist der HCV-PCR-Test, der die Infektion früher zeigt.
  • Syphilis. Klassischer Suchtest ist der TPHA-Test (Treponema-pallidum-Hämagglutinationstest), der frühestens drei Wochen nach einer Ansteckung positiv wird.
  • Chlamydien.

Fragestellung

Möglichkeit/Verdacht auf sexuell übertragene Erkrankung

Bewertung

Die verfügbaren Laboruntersuchungen zu sexuell übertragbaren Krankheiten sind zwar insgesamt zuverlässig, ein negatives Ergebnis bedeutet jedoch nicht, dass keine Geschlechtskrankheit besteht.

Zum einen sprechen die Tests nicht sofort nach einer Ansteckung an; bei entsprechendem Verdacht muss der Test deshalb nach einigen Wochen wiederholt werden.

Zum anderen existieren gerade für mehrere der häufigsten Geschlechtskrankheiten, so die Gonorrhoe, genitale Chlamydien-Infektionen und den Herpes genitalis keine sicheren Bluttests.

Die Tests sind Krankenkassenleistung, wenn der Verdacht auf eine Geschlechtskrankheit besteht. Die Notwendigkeit für Selbstzahlerleistungen ist – abgesehen von der erweiterten Chlamydien-Diagnostik, die sinnvoll sein kann – deshalb nicht gegeben.

Von: Dr. med. Arne Schäffler, Dr. med. Nicole Menche in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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IGeL: Extras für die Gesundheit?

Was das Servicepaket umfassen sollte

Ob Innendruckmessung der Augen, Extra-Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft oder Früherkennungsmethoden für Prostata-Krebs: Wer IGeL-Angebote in Anspruch nimmt, sollte sich vorab gut informieren. Eine Checkliste der Verbraucherzentrale NRW.

Sinn und Nutzen schwer erkennbar

Immer häufiger bieten Mediziner in ihren Praxen zusätzliche Diagnose- und Behandlungsmethoden an – so genannte individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL. Das Problem: Sie gehören nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen. Ärzte bitten daher die Patienten zur Kasse. Diese können jedoch Bedeutung und Nutzen der ärztlichen Extras meist schwer beurteilen und stehen dem scheinbar nützlichen Service ziemlich hilflos gegenüber.

Recht auf lückenlose Info

Die Verbraucherzentrale NRW stellt Interessenten ein „Rezept“ gegen unliebsame Nebenwirkungen von IGeL-Angeboten bereit. Folgende Serviceleistungen sollten Arztpraxen stets anbieten:

  • Beratung: Ärzte müssen den Nutzen, die Wirksamkeit und das Risiko der von ihnen empfohlenen medizinischen Leistung sachlich erläutern. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten der Behandlung. 
  • Bedenkzeit: Dieser Spielraum ist wichtig, um weitere Informationen über die vor-geschlagene Therapie einzuholen. Jeder muss sich ausreichend Zeit nehmen für die Entscheidung nehmen dürfen. Für eine sofortige medizinische Behandlung besteht bei IGeL-Angeboten kein Grund.
  • Nachvollziehbarer Kostenvoranschlag: Vor einer Behandlung müssen Ärzte sämtliche Leistungen in einem Kostenvoranschlag aufschlüsseln, damit Patienten die Kosten einschätzen können.
  • Schriftlicher Vertrag: Vor einer Behandlung müssen Arzt und Patient einen schriftlichen Vertrag über die vereinbarten Leistungen abschließen, in dem alle Einzelleistungen und deren Kosten aufzulisten sind.  
  • Korrekte Rechnung: Nach Abschluss der Behandlung muss der behandelnde Arzt eine Rechnung ausstellen, der die einzelnen Leistungen aufführt. Diejenigen, die nach der Behandlung bar bezahlen, sollten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Denn die Kosten können sie von der Steuer absetzen.
  • Keine Praxisgebühr: Wer eine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt, muss dafür keine Praxisgebühr entrichten und auch seine Chipkarte nicht abgeben.

Von: Julia Heiserholt