Gesundheit heute
Beruf und Schwangerschaft: Gesetzliche Regelungen
In Deutschland legt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbindliche Regeln für den Berufsalltag von Schwangeren fest. Es schränkt die Berufstätigkeit Schwangerer dort ein, wo Mutter oder Kind durch risikoreiche Arbeiten gefährdet würden.
So dürfen Schwangere keine schweren Lasten heben und haben Anrecht auf regelmäßige Ruhepausen in einem speziell dafür eingerichteten Ruheraum. Nacht- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden sind (mit Ausnahmen) nicht zulässig.
Das Mutterschutzgesetz bestimmt auch, welche Tätigkeiten in der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden dürfen. Besteht für eine Schwangere im Beruf beispielsweise eine starke körperliche Belastung, Strahlen-, Chemikalien-, Unfall- oder Infektionsgefahr, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. In der Praxis gelten die stärksten Restriktionen für Angestellte im Gesundheitswesen. So ist der Kontakt mit Blut und mit gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Zytostatika unzulässig, ebenso das Arbeiten in der Nähe von Strahlungsquellen in Röntgenabteilungen, Strahlendiagnostik oder Strahlentherapie.
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung (eine Weiterbeschäftigung auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter ist allerdings möglich) und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten oder Mehrlingen zwölf Wochen nach der Geburt.
Frauen im Mutterschutz bekommen das Mutterschaftsgeld, das dem Nettogehalt entspricht. Durch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes darf den Frauen kein finanzieller Nachteil entstehen.
Ein genereller Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft, in den ersten vier Monaten nach der Geburt, während der Elternzeit (Erziehungsurlaub) und zwei Monate nach dessen Ende. In der Schweiz legt das Arbeitsgesetz fest, dass Wöchnerinnen in den ersten neun Wochen nach der Geburt nicht arbeiten dürfen. Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Niederkunft. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Teil-Lohnfortzahlung (Mutterschaftsversicherung) richtet sich nach dem jeweiligen Kanton.
In Österreich ist eine werdende Mutter laut Mutterschutzgesetz verpflichtet, den Dienstgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung besteht absolutes Arbeitsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gelten längere Fristen.
Der Sozialversicherungsträger kommt für das „Wochengeld“ auf, das dem Durchschnitts-Nettoverdienst der letzten drei Monate entspricht.
Weiterführende Informationen
- www.familienplanung.de – Online-Angebot des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BiÖG, Köln): Bietet unter der Rubrik „Beratung und Hilfen“ u. a. übersichtliche Informationen zum Thema „Rechtliches und finanzielle Hilfen“.
- www.bmfsfj.de – Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Hier sind alle aktuellen Richtlinien und Informationen zur Kinder- und Familienpolitik zu finden, z. B. auch zum neuen Elterngeld.
- https://vbm-online.de – Internetseite des Verbands berufstätiger Mütter (vbm, Köln): Mit aktuellen Informationen zu Beruf und Beschäftigungsförderung, Kinderbetreuung, Elterngeld, Alleinerziehenden und Familienpolitik einschließlich ausführlicher Link- und Literaturliste; nicht nur für berufstätige Mütter interessant.
In der Schwangerschaft kann sich durch Wassereinlagerung in der Hornhaut die Brechkraft des Auges vorübergehend ändern.
Schwangerschaft verändert die Augen
Trockene Augen, Kurzsichtigkeit
Unscharfes Sehen, trockene Augen oder plötzlich schlecht sitzende Kontaktlinsen: Eine Schwangerschaft kann auch die Augen verändern. Bestimmte Sehstörungen sollten werdende Mütter jernst nehmen und ärztlich abklären lassen.
Hormone beeinflussen den Tränenfilm
Eine Schwangerschaft verändert den Körper – und kann auch die Augen betreffen. Denn der Anstieg bestimmter Hormone im Blut beeinflusst unter anderem die Hornhaut, den Tränenfilm und den Wasserhaushalt. Östrogene und Progesteron verändern z. B. die Zusammensetzung und die Stabilität des Tränenfilms. Dadurch kommt es zu trockenen, brennenden oder geröteten Augen. Diese Beschwerden gehören zu den häufigsten Problemen in der Schwangerschaft. Studien zufolge klagen 40 bis 70 Prozent der werdenden Mütter darüber. Oft reichen zur Behandlung konservierungsmittelfreie Augentropfen sowie Wärme und eine sanfte Lidmassage aus. Nach der Geburt bessern sich die Beschwerden meist wieder.
Kontaktlinsen werden zum Störfaktor
Kontaktlinsen werden während der Schwangerschaft oft schlechter vertragen. Ursachen sind unter anderem der veränderte Tränenfilm und stärkere Ablagerungen auf der Linsenoberfläche. Schwangere müssen aber nicht generell auf Kontaktlinsen verzichten. Aber die Augenoberfläche kann empfindlicher reagieren. Bei Fremdkörpergefühl, Rötung oder trockenen Augen hilft es meist, die Tragezeit zu verkürzen, Tageslinsen zu verwenden oder vorübergehend eine Brille zu tragen.
Mit der neuen Brille besser warten
In der Schwangerschaft wird in den Geweben mehr Wasser eingelagert. Das gilt auch für die Augen: Dort können Wassereinlagerungen Dicke und Krümmung der Hornhaut verändern. In der Folge verschiebt sich die Brechkraft vorübergehend, häufig in Richtung einer leichten Kurzsichtigkeit. Eine neue Brille oder Kontaktlinsen sollten jedoch möglichst nicht während der Schwangerschaft angepasst werden. Die endgültige Sehstärke lässt sich besser einige Zeit nach der Geburt beziehungsweise nach dem Abstillen beurteilen.
Sehstörungen abklären lassen
Auch geschwollene Lider oder dunklere Haut um die Augen können auftreten. Leichte, beidseitige Schwellungen sind meist harmlos. Plötzliche, einseitige oder schmerzhafte Schwellungen sollten dagegen ärztlich abgeklärt werden. Besonders wichtig sind neue oder ungewohnte Sehstörungen: Bei Flimmern, Doppelbildern, Gesichtsfeldausfällen oder plötzlich verschwommenem Sehen sollten Schwangere rasch eine Ärzt*in aufsuchen. Diese Symptome können unter anderem mit einer Präeklampsie („Schwangerschaftsvergiftung“) zusammenhängen. Bei plötzlich herabhängendem Oberlid ist eine neurologische Abklärung erforderlich.

