Gesundheit heute
Beruf und Schwangerschaft: Gesetzliche Regelungen
In Deutschland legt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbindliche Regeln für den Berufsalltag von Schwangeren fest. Es schränkt die Berufstätigkeit Schwangerer dort ein, wo Mutter oder Kind durch risikoreiche Arbeiten gefährdet würden.
So dürfen Schwangere keine schweren Lasten heben und haben Anrecht auf regelmäßige Ruhepausen in einem speziell dafür eingerichteten Ruheraum. Nacht- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden sind (mit Ausnahmen) nicht zulässig.
Das Mutterschutzgesetz bestimmt auch, welche Tätigkeiten in der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden dürfen. Besteht für eine Schwangere im Beruf beispielsweise eine starke körperliche Belastung, Strahlen-, Chemikalien-, Unfall- oder Infektionsgefahr, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. In der Praxis gelten die stärksten Restriktionen für Angestellte im Gesundheitswesen. So ist der Kontakt mit Blut und mit gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Zytostatika unzulässig, ebenso das Arbeiten in der Nähe von Strahlungsquellen in Röntgenabteilungen, Strahlendiagnostik oder Strahlentherapie.
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung (eine Weiterbeschäftigung auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter ist allerdings möglich) und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten oder Mehrlingen zwölf Wochen nach der Geburt.
Frauen im Mutterschutz bekommen das Mutterschaftsgeld, das dem Nettogehalt entspricht. Durch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes darf den Frauen kein finanzieller Nachteil entstehen.
Ein genereller Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft, in den ersten vier Monaten nach der Geburt, während der Elternzeit (Erziehungsurlaub) und zwei Monate nach dessen Ende. In der Schweiz legt das Arbeitsgesetz fest, dass Wöchnerinnen in den ersten neun Wochen nach der Geburt nicht arbeiten dürfen. Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Niederkunft. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Teil-Lohnfortzahlung (Mutterschaftsversicherung) richtet sich nach dem jeweiligen Kanton.
In Österreich ist eine werdende Mutter laut Mutterschutzgesetz verpflichtet, den Dienstgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung besteht absolutes Arbeitsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gelten längere Fristen.
Der Sozialversicherungsträger kommt für das „Wochengeld“ auf, das dem Durchschnitts-Nettoverdienst der letzten drei Monate entspricht.
Weiterführende Informationen
- www.familenplanung.de – Online-Angebot des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BiÖG, Köln): Bietet unter der Rubrik „Beratung und Hilfen“ u. a. übersichtliche Informationen zum Thema „Rechtliches und finanzielle Hilfen“.
- www.bmfsfj.de – Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Hier sind alle aktuellen Richtlinien und Informationen zur Kinder- und Familienpolitik zu finden, z. B. auch zum neuen Elterngeld.
- https://vbm-online.de – Internetseite des Verbands berufstätiger Mütter (vbm, Köln): Mit aktuellen Informationen zu Beruf und Beschäftigungsförderung, Kinderbetreuung, Elterngeld, Alleinerziehenden und Familienpolitik einschließlich ausführlicher Link- und Literaturliste; nicht nur für berufstätige Mütter interessant.
In der Schwangerschaft ist es wichtig, gut darauf zu achten, welche Medikamente man einnimmt.
Kein Autismus durch Paracetamol
Einnahme bei Schwangeren sicher
Immer wieder wird behauptet, dass die Einnahme von Paracetamol in der Schwangerschaft das Autismusrisiko beim Kind erhöht. Doch das ist nicht der Fall, wie eine aktuelle Metaanalyse erneut unterstreicht.
Falschbehauptungen aus obersten Rängen
Eine von vielen gebetsmühlenartig wiederholten Fake-News ist die Entstehung von Autismus durch das Schmerzmittel Paracetamol. Selbst die US-Regierung war dieser Meinung und beauftragte die entsprechende Behörde, die Warnhinweise des Wirkstoffs zu ändern.
Die europäische Arzneimittelbehörde sieht das anders und hält an ihren Empfehlungen zu Paracetamol fest. Genauso ist es in Deutschland, hier wird der Wirkstoff weiterhin als Schmerz- und fiebersenkendes Mittel auch während der Schwangerschaft empfohlen.
Zwei Studien untermauern Sicherheit
Zu Recht, wie zwei große Studie untermauern. 2024 fand eine schwedische Arbeitsgruppe zwar ein leicht erhöhtes Risiko für neurologische Entwicklungsstörungen bei Kindern, deren Mütter in der Schwangerschaft Paracetamol eingenommen hatten.
Ein Zusammenhang wurde aber in der gleichen Studie ausgeschlossen, als man Geschwisterpaare verglich: Die Mütter hatten bei einem Kind Paracetamol eingenommen, bei dem anderen nicht. Das Risiko für ADHS oder Autismus unterschied sich nicht mehr. Das bedeutet, dass das vorher erhöhte Risiko nicht auf die Einnahme von Paracetamol, sondern auf andere Ursachen wie eine genetische Veranlagung oder familiäre Faktoren zurückzuführen war.
Eine neue große Metaanalyse untermauert diese Ergebnisse. Auch ihr zufolge erhöht die Einnahme von Paracetamol bei werdenden Müttern das Risiko für Autismus, ADHS oder eine geistige Behinderung nicht. Ältere, anderslautende Studienergebnisse führen Expert*innen auf methodische Fehler und Störfaktoren zurück.
NSAR und Opioide sind keine bessere Alternative
Frauenärzt*innen betonen, dass der gelegentliche Einsatz des Medikaments in der Schwangerschaft sicher ist. Keinesfalls sollten sich Schwangere irritieren lassen und Schmerzen und Fieber nicht behandeln. Denn das kann zu Komplikationen wie Fehlgeburten führen. Ebenfalls ungünstig ist, Paracetamol in Eigenregie mit NSAR oder Opioiden zu ersetzen. Denn diese Medikamente bergen je nach Schwangerschaftszeitpunkt größere Risiken und sind keinesfalls eine bessere Alternative. Im Einzelfall ist es sowieso ratsam, bei Schmerzen oder Fieber die behandelnde Ärzt*in zu konsultieren.
Quelle:Ärztezeitung

