Gesundheit heute

Beruf und gesetzliche Regelungen in der Schwangerschaft

Beruf und gesetzliche Regelungen in der Schwangerschaft
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In Deutschland legt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbindliche Regeln für den Berufsalltag von Schwangeren fest. Es schränkt die Berufstätigkeit Schwangerer dort ein, wo Mutter oder Kind durch risikoreiche Arbeiten gefährdet würden.

So dürfen Schwangere keine schweren Lasten heben und haben Anrecht auf regelmäßige Ruhepausen in einem speziell dafür eingerichteten Ruheraum. Nacht- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden sind (mit Ausnahmen) nicht zulässig.

Das Mutterschutzgesetz bestimmt auch, welche Tätigkeiten in der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden dürfen. Besteht für eine Schwangere im Beruf beispielsweise eine starke körperliche Belastung, Strahlen-, Chemikalien-, Unfall- oder Infektionsgefahr, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. In der Praxis gelten die stärksten Restriktionen für Angestellte im Gesundheitswesen. So ist der Kontakt mit Blut und mit gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Zytostatika unzulässig, ebenso das Arbeiten in der Nähe von Strahlungsquellen in Röntgenabteilungen, Strahlendiagnostik oder Strahlentherapie.

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung (eine Weiterbeschäftigung auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter ist allerdings möglich) und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten oder Mehrlingen zwölf Wochen nach der Geburt.

Frauen im Mutterschutz bekommen das Mutterschaftsgeld, das dem Nettogehalt entspricht. Durch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes darf den Frauen kein finanzieller Nachteil entstehen.

Ein genereller Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft, in den ersten vier Monaten nach der Geburt, während der Elternzeit (Erziehungsurlaub) und zwei Monate nach dessen Ende. In der Schweiz legt das Arbeitsgesetz fest, dass Wöchnerinnen in den ersten neun Wochen nach der Geburt nicht arbeiten dürfen. Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Niederkunft. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Teil-Lohnfortzahlung (Mutterschaftsversicherung) richtet sich nach dem jeweiligen Kanton.

In Österreich ist eine werdende Mutter laut Mutterschutzgesetz verpflichtet, den Dienstgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung besteht absolutes Arbeitsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gelten längere Fristen.

Der Sozialversicherungsträger kommt für das „Wochengeld“ auf, das dem Durchschnitts-Nettoverdienst der letzten drei Monate entspricht.

Weiterführende Informationen

  • www.schwanger-info.de – Online-Angebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, Köln): Bietet unter der Rubrik „Schwangerschaft“ u. a. übersichtliche Informationen zum Thema „Rechtliches und finanzielle Hilfen“.
  • www.bmfsfj.de – Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Hier sind alle aktuellen Richtlinien und Informationen zur Kinder- und Familienpolitik zu finden, z. B. auch zum neuen Elterngeld.
  • www.berufstaetige-muetter.de – Internetseite des Verbands berufstätiger Mütter (vbm, Köln): Mit aktuellen Informationen zu Beruf und Beschäftigungsförderung, Kinderbetreuung, Elterngeld, Alleinerziehenden und Familienpolitik einschließlich ausführlicher Link- und Literaturliste; nicht nur für berufstätige Mütter interessant.

Von: Dr. med. Katja Flieger, Dr. med. Arne Schäffler in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).
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Rhesus-Test wird Kassenleistung

Hauptsache, Mutter und Kind sind wohlauf.

Rhesus-Test wird Kassenleistung

Gut für Mutter und Kind

Gute Nachricht für Rhesus-negative Schwangere: Die vorgeburtliche Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors wird Kassenleistung. Das bedeutet, dass jetzt jede Schwangere davon profitieren kann – und die Anti-D-Prophylaxe nur noch ganz gezielt eingesetzt werden muss.

Wenn Mutters Antikörper die Plazenta passieren

Der Rhesusfaktor ist ein Blutgruppenmerkmal, das als Oberflächeneiweiß auf den roten Blutkörperchen sitzt. Der wichtigste Rhesusfaktor trägt die Abkürzung D. Ist er vorhanden, ist der Mensch Rhesus-positiv (Rh+), wenn nicht, Rhesus-negativ (Rh-).

Eine besondere Bedeutung hat der Rhesusfaktor in der Geburtshilfe. Bekommt eine Rhesus-negative Mutter ein Rhesus-positives Kind (vererbt durch dessen Vater), bildet die Mutter durch Kontakt mit dem kindlichen Blut unter der Geburt Antikörper gegen Rhesusfaktor D. Diese Sensibilisierung hat Folgen für das nächste Kind: Ist es ebenfalls Rhesus-positiv, können die mütterlichen Antikörper die Plazenta passieren und dadurch die roten Blutkörperchen des Ungeborenen angreifen. Dem Kind drohen Blutarmut, Sauerstoffmangel oder sogar einer schwere Neugeborenengelbsucht. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Fehlgeburt.

Anti-D-Prophylaxe gezielter einsetzen

Seit Anfang der 90er-Jahre spritzt man allen Rhesus-negativen Schwangeren zwischen der 28. und 30. Schwangerschaftswoche vorbeugend Anti-D-Antikörper. Durch diese Anti-D—Prophylaxe wird verhindert, dass sich das mütterlichen Immunsystem durch einen Kontakt mit rhesuspositivem Blut ihres Kindes sensibilisiert und in der Folgeschwangerschaft massenweise Antikörper gegen das eventuell rhesuspositive Blut des Kindes entwickelt. Dieses Verfahren hat vielen Babys das Leben gerettet. Allerdings haben dadurch etwa 40% der Mütter unnötig Blutprodukte (Anti-D-Immunglobulin) erhalten – und zwar all diejenigen, deren Kinder nicht Rhesus-positiv waren.

Seit geraumer Zeit gibt es einen Test, mit dem man den kindlichen Rhesusfaktor im mütterlichen Blut bestimmen kann. Ist das Kind Rhesus-positiv, erhält die Mutter wie bisher die Anti-D-Prophylaxe. Ist es negativ, ist kann die Gabe von Anti-D-Immunglobulin unterbleiben. Für diesen Test nimmt die Ärzt*in Blut ab und schickt es in ein Speziallabor, wo es mit Hilfe der Polymerasekettenreation (PCR) auf Erbmaterial inklusive Rhesusfaktor des Kindes untersucht wird.

Nur von qualifizierten Ärzt*innen

Bisher war der Pränataltest zur Erkennung einer Rhesus-Unverträglichkeit eine individuelle Gesundheitsleistung, die die Frauen selbst bezahlen mussten. Die Kosten beliefen sich je nach Labor auf etwa 100 bis 130 Euro. Ab 1.7.2021 wird die vorgeburtliche Bestimmung des Rhesusfaktors für Rhesus-negative Frauen mit Einlingsschwangerschaften Kassenleistung. Weil bei Mehrlingsschwangerschaften die Daten zu gering sind, sind diese noch von der Erstattung ausgeschlossen. Da es sich bei diesem Pränataltest um eine genetische Untersuchung handelt, gelten die Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes. D.h., dass ihn nur Ärzt*innen in die Wege leiten dürfen, die für eine genetische Beratung qualifiziert sind.

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie

Von: Dr. med. Sonja Kempinski; Bild: mimagephotography/Shutterstock.com