Gesundheit heute

Juristische Fragen am Ende des Lebens

Wer eine palliativmedizinische Versorgung möchte, will sehr oft keine maximale medizinische Weiterbehandlung. Diese Willenserklärung ist solange kein Problem und vom Arzt ohne Wenn und Aber zu akzeptieren, solange der Patient in vollem Umfang geschäftsfähig ist. Oft ist dies aber nur noch mit Einschränkungen der Fall. Gerade ältere Menschen schätzen in dieser Lebensphase komplizierte medizinische Sachverhalte nicht mehr richtig ein. Das ändert aber nichts an dem Recht des Patienten, bis zum Schluss selbst über seine Behandlung oder Nichtbehandlung zu entscheiden. In einer Patientenverfügung können sie deshalb schon zu einem frühen Zeitpunkt ihren Willen festhalten.

Seit dem 1. September 2009 ist in Deutschland ein neues Patientenverfügungsgesetz (PatVerfG) in Kraft. Danach sind Patientenverfügungen für Ärzte und Betreuer verpflichtend. Die Bestimmungen aus der Patientenverfügung sind damit wichtiger als die Tatsache, wie der Arzt eine Krankheitslage einschätzt. Er muss sie unabhängig von Art oder Stadium der Verletzung bzw. Krankheit beurteilen. Das schließt ein, dass er unter Umständen das Ziel zurückstellen muss, Leben zu erhalten. Patientenverfügungen haben seither zudem eine größere Reichweite. Nun gelten sie auch bei Erkrankungen wie Wachkoma und Demenz, selbst wenn der Tod zeitlich noch nicht absehbar ist. Patienten können außerdem für möglicherweise eintretende Krankheitsfälle bereits im Vorfeld festlegen, welche Therapien sie wollen und welche nicht. Voraussetzung ist, dass die Verfügung schriftlich vorliegt. Um eine Patientenverfügung zu widerrufen, gilt dagegen auch eine mündliche Äußerung.

Patientenverfügungen mit einer Auflistung von 120 Situationen – wie sie in den USA üblich sind – binden den Arzt in ein Handlungskorsett, in dem er sich nicht viel bewegen kann, was sich letztlich oft sogar gegen die Interessen des Patienten richtet, der irgendetwas angekreuzt hat, das er nicht absehen konnte und was dann im Ernstfall auch nicht mehr seinen aktuellen Interessen entspricht.

Ist der Patient nur noch eingeschränkt geschäftsfähig, und kann er sich nicht mehr eindeutig artikulieren, müssen die Angehörigen den mutmaßlichen Willen des Patienten darstellen. Sie dürfen aber nur „übersetzen“ und nicht ihre eigenen Vorstellungen oder gar Interessen in den Vordergrund rücken. Das aber findet oft statt. Deshalb stellen die Ärzte die Äußerungen der Angehörigen über den vermeintlichen Willen des Patienten häufig infrage.

Hier hilft die Vorsorgevollmacht. Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson, im Fall der Geschäftsunfähigkeit rechtswirksam zu handeln. Ihre Erklärungen sind verbindlich. Einzelne Kompetenzen wie Finanzgeschäfte, Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungen etc. sollten darin klar festgelegt sein. Eine „natürliche“ Vorsorgevollmacht kennt der Gesetzgeber nur für Eltern minderjähriger Kinder, auch wenn viele Ärzte und Gerichte ein gleiches Recht auch Ehegatten zuerkennen.

Sowohl Patientenverfügungen als auch Vorsorgevollmachten gelten nach dem neuen Gesetz zeitlich unbegrenzt. Dennoch ist es hilfreich, regelmäßig zu überprüfen, ob die einmal festgelegte Verfügung immer noch den eigenen Wünschen entspricht. Patienten können dann die Aktualität mit einem kurzen entsprechenden Hinweis mit Datum und Unterschrift bekunden. Aber auch ein Widerruf oder Änderungen sind jederzeit möglich. Es reicht aus, diese Entscheidungen mündlich zu äußern – etwa gegenüber dem behandelnden Arzt oder nahen Angehörigen.

Auch wenn Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gewissenhaft formuliert sind, treten bei der Anwendung mitunter Probleme auf. Es ist schwierig, im Vorfeld exakte Beschreibungen aller erdenklichen Krankheitssituationen zu leisten. Daher deckt eine Verfügung nicht immer alle möglichen Behandlungswünsche vollständig ab. Wer möchte, kann sich bei der Erstellung von einem Arzt unterstützen lassen. Die Krankenkassen zahlen diese Beratungsleistung allerdings nicht.

Weiterführende Informationen

  • G. Geckle; M. Bonefeld: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Haufe 2009. Erläutert das neue Gesetz und gibt Hinweise zum richtigen Verfassen der Verfügungen.

Von: Dipl.-Pflegew. (FH) Carmen Happe, Ruth Mamerow, Dr. med. Arne Schäffler in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014). Überarbeitung und Aktualisierung: Dr. med. Sonja Kempinski
Zurück

Wie erkenne ich einen Schlaganfall?

FAST-Test hilft beim Beurteilen

Bei einem Schlaganfall zählt jede Sekunde. Doch im Ernstfall ist das rasche Erfassen der Lage für Betroffene und deren Angehörigen häufig nicht leicht. Ein einfacher Test hilft dabei, die Situation richtig einzuordnen und für bestmögliche Hilfe zu sorgen.

FAST-Test hilft beim Einordnen von Schlaganfall-Beschwerden

„Schnelles Erkennen und Handeln sind Voraussetzung dafür, bei einem Schlaganfall das Schlimmste zu verhindern und eventuelle Folgeschäden zu vermeiden“, betont Astrid Hopfengart vom Serviceteam der KKH Kaufmännischen Krankenkasse in Brandenburg. Doch nicht immer lassen sich die Beschwerden eindeutig einem Schlaganfall zuordnen. Gerade bei leichten Schlaganfällen liegt die Diagnose oft nicht auf der Hand. Dann hilft Angehörigen und Ersthelfern zur ersten Einschätzung der rasch und einfach durchführbare FAST-Test:

  • F wie Face (Gesicht): Bitten Sie die Person zu lächeln. Ist das Gesicht einseitig verzogen? Das deutet auf einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung hin.
  • A wie Arms (Arme): Bitten Sie die Person, die Arme nach vorn zu strecken und dabei die Handflächen nach oben zu drehen. Bei einer schlaganfallbedingten Lähmung können nicht beide Arme gehoben werden. Die Arme sinken oder drehen sich.
  • S wie Speech (Sprache): Lassen Sie die Person einen einfachen Satz wie „Meine Lieblingsfarbe ist Blau“ nachsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage oder klingt die Stimme verwaschen, liegt vermutlich ein Schlaganfall mit Sprachstörung vor.
  • T wie Time (Zeit): Wählen Sie unverzüglich den Notruf 112. Wenn Sie auffällige Beobachtung gemacht haben, weisen Sie Ihren Gesprächspartner auf die vorliegenden Schlaganfall-Symptome hin und äußern Sie deutlich: „Verdacht auf einen Schlaganfall“. Wichtig: Für einen Schlaganfall-Verdacht genügt es, wenn einer der drei Tests Auffälligkeiten offenbart.

Bei Schlaganfall-Verdacht: Betroffenem kein Trinken geben

Darüber hinaus sollten Helfer folgendes beachten: Wenn Sie den Verdacht auf einen Schlaganfall haben, geben Sie dem Betroffenen besser nichts zu essen oder zu trinken. Denn der Schluckreflex kann gestört sein. Im schlimmsten Fall droht dadurch Erstickungsgefahr! Notieren Sie sich die Symptome und den genauen Zeitpunkt des Auftretens, damit Sie diese Informationen dem eintreffenden Notarzt mitteilen können. Sorgen Sie dafür, dass der Betroffene gut Luft bekommt. Achten Sie deshalb auf freie Atemwege, entfernen Sie gegebenenfalls störende Zahnprothesen und öffnen Sie einengende Kleidungsstücke.

Weniger Todesfälle durch Schlaganfall

In Deutschland führte die Akutversorgung durch spezialisierte Schlaganfall-Stationen (Stroke Units) in den vergangenen Jahren zu immer weniger Todesfällen durch Schlaganfall. Über 280 zertifizierte Stroke Units gibt es inzwischen an deutschen Kliniken. Und dennoch gilt: „Vorbeugung ist immer noch die beste Medizin. Stellen Sie das Rauchen ein, ernähren Sie sich gesundheitsbewusster und bewegen Sie sich regelmäßig“, rät Astrid Hopfengart. Der Abbau von Übergewicht und regelmäßige Arztbesuche – zum Beispiel im Rahmen des kostenfreien Check-ups – helfen, das Schlaganfall-Risiko zu senken.

Eine Liste der zertifizierten Stroke Units, einen Schlaganfall-Risiko-Test und zusätzliche Informationen für Betroffene und Angehörige finden Sie unter www.schlaganfall-hilfe.de.

Von: Sandra Göbel/KKH