Gesundheit heute

Juristische Fragen am Ende des Lebens

Wer eine palliativmedizinische Versorgung möchte, will sehr oft keine maximale medizinische Weiterbehandlung. Diese Willenserklärung ist solange kein Problem und vom Arzt ohne Wenn und Aber zu akzeptieren, solange der Patient in vollem Umfang geschäftsfähig ist. Oft ist dies aber nur noch mit Einschränkungen der Fall. Gerade ältere Menschen schätzen in dieser Lebensphase komplizierte medizinische Sachverhalte nicht mehr richtig ein. Das ändert aber nichts an dem Recht des Patienten, bis zum Schluss selbst über seine Behandlung oder Nichtbehandlung zu entscheiden. In einer Patientenverfügung können sie deshalb schon zu einem frühen Zeitpunkt ihren Willen festhalten.

Seit dem 1. September 2009 ist in Deutschland ein neues Patientenverfügungsgesetz (PatVerfG) in Kraft. Danach sind Patientenverfügungen für Ärzte und Betreuer verpflichtend. Die Bestimmungen aus der Patientenverfügung sind damit wichtiger als die Tatsache, wie der Arzt eine Krankheitslage einschätzt. Er muss sie unabhängig von Art oder Stadium der Verletzung bzw. Krankheit beurteilen. Das schließt ein, dass er unter Umständen das Ziel zurückstellen muss, Leben zu erhalten. Patientenverfügungen haben seither zudem eine größere Reichweite. Nun gelten sie auch bei Erkrankungen wie Wachkoma und Demenz, selbst wenn der Tod zeitlich noch nicht absehbar ist. Patienten können außerdem für möglicherweise eintretende Krankheitsfälle bereits im Vorfeld festlegen, welche Therapien sie wollen und welche nicht. Voraussetzung ist, dass die Verfügung schriftlich vorliegt. Um eine Patientenverfügung zu widerrufen, gilt dagegen auch eine mündliche Äußerung.

Patientenverfügungen mit einer Auflistung von 120 Situationen – wie sie in den USA üblich sind – binden den Arzt in ein Handlungskorsett, in dem er sich nicht viel bewegen kann, was sich letztlich oft sogar gegen die Interessen des Patienten richtet, der irgendetwas angekreuzt hat, das er nicht absehen konnte und was dann im Ernstfall auch nicht mehr seinen aktuellen Interessen entspricht.

Ist der Patient nur noch eingeschränkt geschäftsfähig, und kann er sich nicht mehr eindeutig artikulieren, müssen die Angehörigen den mutmaßlichen Willen des Patienten darstellen. Sie dürfen aber nur „übersetzen“ und nicht ihre eigenen Vorstellungen oder gar Interessen in den Vordergrund rücken. Das aber findet oft statt. Deshalb stellen die Ärzte die Äußerungen der Angehörigen über den vermeintlichen Willen des Patienten häufig infrage.

Hier hilft die Vorsorgevollmacht. Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson, im Fall der Geschäftsunfähigkeit rechtswirksam zu handeln. Ihre Erklärungen sind verbindlich. Einzelne Kompetenzen wie Finanzgeschäfte, Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungen etc. sollten darin klar festgelegt sein. Eine „natürliche“ Vorsorgevollmacht kennt der Gesetzgeber nur für Eltern minderjähriger Kinder, auch wenn viele Ärzte und Gerichte ein gleiches Recht auch Ehegatten zuerkennen.

Sowohl Patientenverfügungen als auch Vorsorgevollmachten gelten nach dem neuen Gesetz zeitlich unbegrenzt. Dennoch ist es hilfreich, regelmäßig zu überprüfen, ob die einmal festgelegte Verfügung immer noch den eigenen Wünschen entspricht. Patienten können dann die Aktualität mit einem kurzen entsprechenden Hinweis mit Datum und Unterschrift bekunden. Aber auch ein Widerruf oder Änderungen sind jederzeit möglich. Es reicht aus, diese Entscheidungen mündlich zu äußern – etwa gegenüber dem behandelnden Arzt oder nahen Angehörigen.

Auch wenn Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gewissenhaft formuliert sind, treten bei der Anwendung mitunter Probleme auf. Es ist schwierig, im Vorfeld exakte Beschreibungen aller erdenklichen Krankheitssituationen zu leisten. Daher deckt eine Verfügung nicht immer alle möglichen Behandlungswünsche vollständig ab. Wer möchte, kann sich bei der Erstellung von einem Arzt unterstützen lassen. Die Krankenkassen zahlen diese Beratungsleistung allerdings nicht.

Weiterführende Informationen

  • G. Geckle; M. Bonefeld: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Haufe 2009. Erläutert das neue Gesetz und gibt Hinweise zum richtigen Verfassen der Verfügungen.

Von: Dipl.-Pflegew. (FH) Carmen Happe, Ruth Mamerow, Dr. med. Arne Schäffler in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014). Überarbeitung und Aktualisierung: Dr. med. Sonja Kempinski
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Wahl eines Pflegeheimes

Einrichtungen vorher besuchen

Mit der steigenden Anzahl von Pflegebedürftigen wächst die Zahl an Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten. Experten geben Tipps, woran Angehörige qualitativ hochwertige Angebote erkennen.

Pflegeeinrichtungen werben mit modernem Wohnambiente, individuellen Betreuungskonzepten und zuvorkommendem Pflegepersonal. Vielen Angehörigen fällt es dadurch schwer, eine Pflegeeinrichtung für den Pflegebedürftigen zu wählen. „Wichtig ist, sich nicht von Hochglanz-Prospekten blenden zu lassen“, rät Uwe Vogt vom Serviceteam der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) in Dresden. „In erster Linie sollten eine qualifizierte Betreuung und eine gute Einbindung in die medizinische Versorgung ausschlaggebend für die Wahl eines Anbieters sein.“

„Pflegelotse“ der KKH hilft bei der Suche

Bei der Wahl eines geeigneten Heims für Pflegebedürftige hilft die Suchmaske „Pflegelotse“der vdek (Verband der Ersatzkassen), die auch Fremdversicherten zur Verfügung steht. Die ermittelten Vorschläge enthalten Bewertungen durch den Medizinischen Dienst der Verband de Ersatzkassen. Dieser hat deutschlandweit ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen anhand von Qualitätskriterien geprüft und benotet.

Heime zu verschiedenen Tageszeiten besuchen

„Das derzeitige Prüf- und Benotungssystem von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ist eine Orientierungshilfe, bildet die Realität aber leider nicht vollständig ab“, kommentiert Vogt. Ein Besuch der potentiellen Pflegeeinrichtungen hilft Angehörigen, sich ein eigenes Bild von der Einrichtung zu machen. „Am besten sucht man die Heime zu verschiedenen Tageszeiten auf, um den Alltag mitzuerleben. Auch ein Gespräch mit anderen Heimbewohnern oder deren Angehörigen kann hilfreich sein“, rät Vogt.

Worauf Sie bei der Wahl der Einrichtung achten sollten

Besichtigen Angehörige eine Pflegeeinrichtung, sollten sie insbesondere auf folgende Dinge achten:

  • Ist das Pflegepersonal freundlich und nimmt sich Zeit für die Bedürfnisse der Heimbewohner?
  • Gibt es ein Pflegeleitbild im Haus?
  • Wie viele Betreuer versorgen wie viele Bewohner?
  • Sind die Bewohner an der Organisation beteiligt (Heimbeirat)?
  • Wird nach Qualitätsstandards gepflegt, zum Beispiel im Falle von Druckgeschwüren (Dekubitus)?
  • Ist das Personal für Patienten mit Demenz speziell geschult?
  • Gibt es ein Konzept zur Sturzprophylaxe?
  • Sind alle anfallenden Kosten in einer Preisliste aufgeschlüsselt und verständlich dargestellt?

In manchen Einrichtungen ist zudem ein Probewohnen möglich. Auch nachdem die Entscheidung für einen Anbieter gefallen ist, sollten Angehörige darauf achten, dass die Betreuung keine Mängel aufweist und das Personal die vereinbarten Leistungen erbringen. Weist die Betreuung erhebliche Mängel auf, sind die Krankenkassen die richtigen Ansprechpartner und beraten Betroffene und Angehörige.

Von: Julia Schmidt/KKH