Gesundheit heute

Juristische Fragen am Ende des Lebens

Wer eine palliativmedizinische Versorgung möchte, will sehr oft keine maximale medizinische Weiterbehandlung. Diese Willenserklärung ist solange kein Problem und vom Arzt ohne Wenn und Aber zu akzeptieren, solange der Patient in vollem Umfang geschäftsfähig ist. Oft ist dies aber nur noch mit Einschränkungen der Fall. Gerade ältere Menschen schätzen in dieser Lebensphase komplizierte medizinische Sachverhalte nicht mehr richtig ein. Das ändert aber nichts an dem Recht des Patienten, bis zum Schluss selbst über seine Behandlung oder Nichtbehandlung zu entscheiden. In einer Patientenverfügung können sie deshalb schon zu einem frühen Zeitpunkt ihren Willen festhalten.

Seit dem 1. September 2009 ist in Deutschland ein neues Patientenverfügungsgesetz (PatVerfG) in Kraft. Danach sind Patientenverfügungen für Ärzte und Betreuer verpflichtend. Die Bestimmungen aus der Patientenverfügung sind damit wichtiger als die Tatsache, wie der Arzt eine Krankheitslage einschätzt. Er muss sie unabhängig von Art oder Stadium der Verletzung bzw. Krankheit beurteilen. Das schließt ein, dass er unter Umständen das Ziel zurückstellen muss, Leben zu erhalten. Patientenverfügungen haben seither zudem eine größere Reichweite. Nun gelten sie auch bei Erkrankungen wie Wachkoma und Demenz, selbst wenn der Tod zeitlich noch nicht absehbar ist. Patienten können außerdem für möglicherweise eintretende Krankheitsfälle bereits im Vorfeld festlegen, welche Therapien sie wollen und welche nicht. Voraussetzung ist, dass die Verfügung schriftlich vorliegt. Um eine Patientenverfügung zu widerrufen, gilt dagegen auch eine mündliche Äußerung.

Patientenverfügungen mit einer Auflistung von 120 Situationen – wie sie in den USA üblich sind – binden den Arzt in ein Handlungskorsett, in dem er sich nicht viel bewegen kann, was sich letztlich oft sogar gegen die Interessen des Patienten richtet, der irgendetwas angekreuzt hat, das er nicht absehen konnte und was dann im Ernstfall auch nicht mehr seinen aktuellen Interessen entspricht.

Ist der Patient nur noch eingeschränkt geschäftsfähig, und kann er sich nicht mehr eindeutig artikulieren, müssen die Angehörigen den mutmaßlichen Willen des Patienten darstellen. Sie dürfen aber nur „übersetzen“ und nicht ihre eigenen Vorstellungen oder gar Interessen in den Vordergrund rücken. Das aber findet oft statt. Deshalb stellen die Ärzte die Äußerungen der Angehörigen über den vermeintlichen Willen des Patienten häufig infrage.

Hier hilft die Vorsorgevollmacht. Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson, im Fall der Geschäftsunfähigkeit rechtswirksam zu handeln. Ihre Erklärungen sind verbindlich. Einzelne Kompetenzen wie Finanzgeschäfte, Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungen etc. sollten darin klar festgelegt sein. Eine „natürliche“ Vorsorgevollmacht kennt der Gesetzgeber nur für Eltern minderjähriger Kinder, auch wenn viele Ärzte und Gerichte ein gleiches Recht auch Ehegatten zuerkennen.

Sowohl Patientenverfügungen als auch Vorsorgevollmachten gelten nach dem neuen Gesetz zeitlich unbegrenzt. Dennoch ist es hilfreich, regelmäßig zu überprüfen, ob die einmal festgelegte Verfügung immer noch den eigenen Wünschen entspricht. Patienten können dann die Aktualität mit einem kurzen entsprechenden Hinweis mit Datum und Unterschrift bekunden. Aber auch ein Widerruf oder Änderungen sind jederzeit möglich. Es reicht aus, diese Entscheidungen mündlich zu äußern – etwa gegenüber dem behandelnden Arzt oder nahen Angehörigen.

Auch wenn Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gewissenhaft formuliert sind, treten bei der Anwendung mitunter Probleme auf. Es ist schwierig, im Vorfeld exakte Beschreibungen aller erdenklichen Krankheitssituationen zu leisten. Daher deckt eine Verfügung nicht immer alle möglichen Behandlungswünsche vollständig ab. Wer möchte, kann sich bei der Erstellung von einem Arzt unterstützen lassen. Die Krankenkassen zahlen diese Beratungsleistung allerdings nicht.

Weiterführende Informationen

  • G. Geckle; M. Bonefeld: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Haufe 2009. Erläutert das neue Gesetz und gibt Hinweise zum richtigen Verfassen der Verfügungen.

Von: Dipl.-Pflegew. (FH) Carmen Happe, Ruth Mamerow, Dr. med. Arne Schäffler in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med. Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014). Überarbeitung und Aktualisierung: Dr. med. Sonja Kempinski
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Geschlechtsverkehr trotz Herzleiden

Sex führt nicht zu Herzinfarkten

Viele Menschen mit Herzerkrankungen fürchten, dass sie einen Herzinfarkt erleiden, wenn sie Geschlechtsverkehr haben. Ein Forscherteam aus Ulm räumt mit dieser Sorge auf. Menschen mit Herzleiden müssen ihr Sexualleben nicht einschränken. 

Rückfälle bei sexuell aktiven Patienten nicht häufiger

Über einen Zeitraum von zehn Jahren untersuchten die Wissenschaftler mehr als 500 Männer und Frauen im Alter von 30 bis 70 Jahren. Alle Studienteilnehmer hatten einen Herzinfarkt erlitten. Die Wissenschaftler befragten die Teilnehmer, wie häufig sie in den zwölf Monaten vor dem Herzinfarkt Geschlechtsverkehr hatten und wann sie den letzten Geschlechtsverkehr vor dem Herzinfarkt hatten. Als kritisch gilt ein Zeitfenster von zwei Stunden vor dem Infarkt. Doch lediglich 0,7 Prozent der Studienteilnehmer hatten innerhalb dieses Zeitrahmens Geschlechtsverkehr. Bei über 78 Prozent der Teilnehmer trat der Herzinfarkt mindestens 24 Stunden nach dem Sex auf. Während der Langzeitstudie erlitten 100 Patienten einen weiteren Herzinfarkt oder einen Schlaganfall. Rückfälle traten bei sexuell aktiven Teilnehmern nicht häufiger auf.

Sorge vor Herzinfarkten durch Sex ist unbegründet

„Die Daten unserer Langzeitstudie zeigen, dass sexuelle Aktivität kein relevanter Auslöser für einen Herzinfarkt ist und bei Patienten mit stabiler Herzerkrankung auch langfristig keine negativen Auswirkungen hat“, berichtet Professor Dietrich Rothenbacher, Leiter des Instituts für Epidemiologie und Medizinische Biometrie der Universität Ulm.

Die Studie schließt eine wichtige Informationslücke und räumt mögliche Sorgen und Ängste von Menschen mit Herzerkrankung aus. „Weniger als die Hälfte der Männer und weniger als ein Drittel der Frauen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, erhalten ausreichende Informationen darüber, ob sie weiterhin sexuell aktiv sein können. Es ist wichtig, dass den Patienten versichert werden kann, dass sie sich nicht sorgen oder ihr gewohntes Sexualleben einschränken müssen“, erklärt Prof. Rothenbacher.

Erektionsstörungen als Nebenwirkung von Herzmedikamenten

Rothenbacher weist außerdem darauf hin, dass einige Herzmedikamente als Nebenwirkung Erektionsstörungen begünstigen. Nehmen Betroffene wegen ihrer Herzbeschwerden Nitrate ein und möchten mit Hilfe von Potenzmitteln den Erektionsstörungen entgegenwirken, droht ein plötzlicher Blutdruckabfall mit Bewusstlosigkeit. Männer mit Herzerkrankungen sollten sich deshalb bei Erektionsstörungen in einem vertraulichen Gespräch an ihren Arzt wenden und von der eigenmächtigen Einnahme von Potenzmitteln absehen.

Quelle: Universität Ulm

Von: Sandra Göbel